Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besteht zwischen Eheleuten und Lebenspartnern grundsätzlich ein Freibetrag von 500.000 Euro. Ausweislich der Regelung in § 16 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) soll jedoch an die Stelle dieses Freibetrags bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Freibetrag von nur 2.000 Euro treten. Im Vergleich der Beträge wird klar, warum dem Finanzamt an dem geringen Freibetrag gelegen ist.
So war es auch bei einem in der Schweiz lebenden Ehepaar, welches in Deutschland Immobilien besaß. Obwohl diese Immobilien im Wert bei 380.000 Euro lagen, wollte der deutsche Fiskus Erbschaftsteuer kassieren, als einer der Ehepartner verstarb. Das Finanzamt wollte nämlich zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 Euro ansetzen und hinsichtlich des übersteigenden Teils zu Kasse bitten.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen II R 53/14 diese fiskalische Sichtweise jedoch für falsch erklärt. Auch beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 ErbStG in Höhe von 500.000 Euro in voller Höhe zu – unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb.
§ 16 Abs. 2 ErbStG mit dem mickrigen Freibetrag von 2.000 Euro ist hingegen nicht anzuwenden, da diese Regelung gegen die garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und daher auf alle Fälle der beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar ist.
Besonders hervorzuheben ist, dass es sich dabei nicht um eine Einzelmeinung des Bundesfinanzhofs handelt. Daneben hat nämlich auch bereits der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.10.2013 unter dem Aktenzeichen C-181/12 im Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen und für die Anwendung des üblichen Freibetrags, bei Ehegatten also von 500.000 Euro, plädiert.