Steuerbüro Bachmann

Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vom steuermindernden Abzug komplett ausgeschlossen. Dies ist aber nur der Grundsatz. Häufig streitbefangenen vor den Finanzgerichten sind insbesondere die Ausnahmen vom grundsätzlichen Abzugsverbot für den heimischen Arbeitsraum: So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen allerdings auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt. Ein unbegrenzter Abzug der Arbeitszimmerkosten ist lediglich dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Weiteren geht es nun um die Frage, wie oft der Höchstbetrag von 1.250 Euro abgezogen werden darf, wenn ein einziges Arbeitszimmer von zwei Steuerpflichtigen, beispielsweise durch Ehegatten, genutzt wird. Denkbar ist einmal, dass der Freibetrag personenbezogen entsprechend oft abgezogen werden kann oder aber nur pro Arbeitszimmer (objektbezogen) einmal steuermindernd zum Ansatz kommen darf.

Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema war leider sehr drakonisch. Klar und deutlich äußerte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.11.2003 unter dem Aktenzeichen IV R 30/03, dass die Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers strikt objektbezogen zu betrachten ist. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Ganz ähnlich sah es leider auch der Bundesfinanzhof in ein einem weiteren Urteil vom 23.09.2009 unter dem Aktenzeichen IV R 21/08. In dieser Entscheidung heißt es: Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrages von 1.250 Euro beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nur anteilig zu.

Mit dieser Rechtsprechung wurde unter dem Strich auch die Gesamtabzugsfähigkeit von Kosten für den heimischen Arbeitsraum beschränkt, da auch bei unumstößlicher beruflicher Doppelnutzung der Höchstbetrag nur einmal abgezogen werden durfte. Tatsächlich muss jedoch festgehalten werden, dass eine solche objektbezogene Auslegung des Höchstbetrages sich dem Gesetzestext im Einkommensteuergesetz nicht entnehmen lässt.

Erfreulicherweise hat sich daher aktuell ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs auch zu einer anderen Auffassung durchgerungen. Grundsätzlich muss zwar bei unterschiedlichen Meinungen zwischen den einzelnen Senaten des Bundesfinanzhofs der Große Senat angerufen werden. Darauf konnte jedoch im vorliegenden Fall verzichtet werden, da der aktuell beurteilende VI. Senat zuvor beim IV. Senat angefragt hatte, ob dieser an seiner bisherigen Meinung hinsichtlich der objektbezogenen Betrachtungsweise festhalten möchte. Da dieser jedoch mitteilte, dass er an den zuvor bereits zitierten drakonischen Urteilen, wonach nur eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrages infrage kommt, nicht mehr uneingeschränkt festhält, konnte der nun erkennende VI. Senat auch ohne Anrufung des Großen Senats urteilen. Zwei Entscheidungen sind daraus hervorgegangen und verdienen auch besondere Aufmerksamkeit:

Im ersten Urteil vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen VI R 53/12 drehte es sich um Eheleute, die im jeweils hälftig im Eigentum stehenden Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzten. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes und der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs urteilen die obersten Finanzrichter der Republik nun, dass nur eine subjektbezogene Auslegung des Höchstbetrages von 1.250 Euro dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht wird.

Mit anderen Worten: Der Abzugsbetrag von 1.250 Euro ist für jeden Steuerpflichtigen nicht mehr anteilig zu kürzen, sondern kann von jedem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, auch wenn die beiden Ehegatten lediglich ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Konkret führt der Bundesfinanzhof aus: Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen zum Abzug für das häusliche Arbeitszimmer in seiner Person vorliegen. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt dabei allerdings voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit im konkret erforderlichen Umfang und der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Weiter führte der Bundesfinanzhof aus, dass immer nur diejenigen Kosten abzugsfähig sind, die der jeweilige Ehegatte selber getragen hat. Allerdings gilt hierbei: Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner auch grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Unter dem Strich ist dies für Ehegatten eine sehr erfreuliche Entscheidung und eine zu begrüßende Änderung der Rechtsprechung.

Damit aber nicht genug der zu begrüßenden und erfreulichen Rechtsprechung. Mit Urteil vom gleichen Tag hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 86/13 auch die personenbezogene Auslegung des Höchstbetrages für Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft für anwendbar erklärt. Ganz konkret kann der Höchstbetrag für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro auch hier personenbezogen verstanden werden. Der Höchstbetrag kann daher von jedem Steuerpflichtigen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgeschöpft werden, sofern die Abzugsvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seiner Person vorliegen.

Ob es sich bei den Lebenspartnern dieser eheähnlichen Lebensgemeinschaft um Mieter oder Eigentümer des betreffenden Objektes handelt, ist vollkommen irrelevant. Konkret äußert sich der Bundesfinanzhof wie folgt: Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für die Mietzahlung für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es hingegen nicht an.

Hervorzuheben ist jedoch auch hier, dass Aufwendungen grundsätzlich nur einer der Lebenspartner tragen kann. Dies bedeutet aber auch, dass Aufwendungen auch ein Lebenspartner tragen kann, der nicht mit Eigentümer oder Mieter ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn er zum Beispiel selber entsprechende Kosten (Strom- oder Heizkosten etc.) getragen hat.

Alles in allem ist mit den Entscheidungen die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers stark erleichtert und auch erweitert worden. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass tatsächlich beide Partner das Arbeitszimmer auch für berufliche oder betriebliche Zwecke nutzen und jeder für sich auch entsprechende Kosten für das häusliche Arbeitszimmer trägt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht dem mehrfachen Abzug des Höchstbetrages von 1.250 Euro für ein Arbeitszimmer nichts mehr im Wege.

Exkurs: Unseres Erachtens müssen die Grundsätze der Entscheidung auch auf andere Sachverhalte übertragbar sein. So zum Beispiel in Sachverhalten von Wohngemeinschaften. Auch hier kann ein gemeinsames Arbeitszimmer unter den geschilderten Voraussetzungen von jedem der Mitglieder der Wohngemeinschaft steuermindernd abgezogen werden. Es wird daher unter dem Strich nicht darauf ankommen, ob es sich tatsächlich um Ehepartner bzw. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft handelt.