Grundsätzlich sind die Kosten eines Umzugs vollkommen privat veranlasst, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, also im Rahmen der Tätigkeit als Arbeitnehmer, nicht zugelassen ist. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, die auch wieder zum steuermindernden Werbungskostenabzug führen. So können Umzugskosten beispielsweise sehr wohl bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der entscheidende bzw. herausragende Grund für den Umzug war. Eine private Veranlassung des Umzugs darf dann nicht vorhanden sein, oder wenn sie vorhanden ist, nur eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen, sodass die beruflichen Gründe deutlich erkennbar überwiegen. Dies ist, so auch die Meinung der Finanzverwaltung, regelmäßig dann der Fall, wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt.
In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24.02.2016 unter dem Aktenzeichen 3 K 3502/13 hat jedoch das erstinstanzliche Gericht diesen Grundsatz nicht nur ein wenig aufgeweicht, sondern auch die Erreichbarkeit der einstündigen Zeitersparnis deutlich erleichtert. Hier finden Sie die Hintergründe der Entscheidung:
Im Urteilssachverhalt ging es um eine Steuerpflichtige, die mit ihrer Familie von einem Stadtteil in einen anderen Stadtteil ihrer Gemeinde umgezogen ist. Aufgrund des Umzugs konnte sie zukünftig ihre Arbeitsstätte fußläufig erreichen. Sofern man jedoch nur von einem einmaligen Aufsuchen der Arbeitsstätte am Tag ausgeht, führte der Umzug nicht zu einer Zeitersparnis von einer Stunde. Dies war auch der Grund, warum das Finanzamt den Werbungskostenabzug der Umzugskosten nicht zuließ.
Der Auffassung des Finanzamtes stellte sich jedoch erfreulicherweise das Finanzgericht Köln mit der oben bereits zitierten Entscheidung entgegen. Nach Meinung des erstinstanzlichen Gerichtes ist in die Zeitersparnis nicht nur der einmalige Hin- und Rückweg eines Tages einzubeziehen. Vielmehr sind auch Wege zur Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer diese mehrmals am Tag zurückgelegt. Im Ergebnis ist so die einstündige Zeitersparnis schon viel schneller zu erreichen, und der Werbungskostenabzug rückt damit näher.
Darüber hinaus stellten die erstinstanzlichen Richter auch weiter klar, dass in Ausnahmefällen auch die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Nutzung eines Verkehrsmittels zu einer so wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis die Annahme einer beruflichen Veranlassung des Umzugs rechtfertigt. Dementsprechend können dann auch in solchen Fällen die Kosten des Umzugs steuermindernd berücksichtigt werden.
Offensichtlich war die Argumentation der Kölner Richter derart überzeugend für die Finanzverwaltung, dass sich auch das Finanzamt damit abgefunden hat. Die Entscheidung ist nämlich rechtskräftig geworden, sodass sich auch Steuerpflichtige aus der ganzen Bundesrepublik auf dieses Urteil beziehen sollten.
Exkurs: | Darüber hinaus gilt es, schon vor, während und nach dem Umzug darauf zu achten, welche Verbesserungen sich hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einstellen können, so dass man Munition für die Argumentation bei einem eventuellen Streit mit dem Finanzamt zur Verfügung hat. |