Steuerbüro Bachmann

Positives zu haushaltsnahen Steuerermäßigungen

Um ehrlich zu sein: Die Bezeichnung „haushaltsnahe Steuerermäßigungen“ ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise muss es lauten: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Dies ist der Dreiklang, der im Gesetz vorgegeben ist, und als Steuerermäßigung berücksichtigt werden darf. Insbesondere im Hinblick auf die Handwerkerleistungen sowie auf die haushaltsnahen Dienstleistungen können wir nun mal wieder Positives berichten, da die Finanzverwaltung in zwei Verfahren mit ihrer restriktiven Meinung Schiffbruch erlitten hat und die erkennenden Gerichte die Steuerermäßigung gewährt haben. Aber zur Sache:

Im ersten Fall ging es um die Aufwendungen für eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz. Hier wollte das Finanzamt die auf das öffentliche Straßennetz und vor dem Grundstück des Klägers entfallenden Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße nicht als steuersenkende Aufwendungen anerkennen. Dem stellte sich jedoch erfreulicherweise das Finanzgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 24.06.2015 unter dem Aktenzeichen 7 K 1356/14 entgegen.

Dort heißt es ausdrücklich im Leitsatz: Handwerkerleistungen für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz durch Wasseranschlüsse, Wasser, Elektrizität, aber auch durch eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind als für die Haushaltsführung notwendige Leistungen der Daseinsvorsorge voll umfänglich berücksichtigungsfähig. Die Folge: Die Aufwendungen können im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerermäßigend angesetzt werden.

Das Besondere an der Entscheidung: Das kleine Wörtchen „vollumfänglich“. Damit stellt das erstinstanzliche Finanzgericht Nürnberg nämlich klar, dass auch eine Steuerermäßigung für Teile möglich ist, die nicht auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Somit wird die Voraussetzung aufgeweicht, wonach Arbeiten zwingend im Haushalt stattfinden müssen. Neben dieser inhaltlichen Besonderheit hat die Entscheidung auch noch eine verfahrensrechtliche Besonderheit: Das Gericht hat nämlich die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage extra und ausdrücklich zugelassen. Im Urteilstext heißt es sogar: Der Senat sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, dass eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen zu erwarten ist, weil sich die Finanzverwaltung mit ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung befindet. Alles in allem hätte man also davon ausgehen können, dass die Finanzverwaltung auch den Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof besteigt. Weit gefehlt! Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg ist rechtskräftig geworden, sodass sich betroffene Steuerpflichtige auch darauf berufen können und sollten.

Darüber hinaus kann auch eine positive Entscheidung in Sachen Steuerermäßigung direkt vom Bundesfinanzhof verzeichnet werden. Zur Frage der Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.09.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 13/15 klargestellt, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.

Damit stellen sich die obersten Finanzrichter der Republik ausdrücklich gegen die Verwaltungsanweisung im BMF-Schreiben vom 10.01.2014. Auch hier sollten folglich Betroffene auf das Urteil des Bundesfinanzhofs verweisen und anfallende Haustierbetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen.