Damit aus einer Eingangsrechnung die Umsatzsteuer auch tatsächlich als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird, bedarf es zahlreicher Formalitäten. Nicht nur, dass überhaupt eine Rechnung vorhanden sein muss, die den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthält. Zusätzlich müssen auch noch Angaben zur Steuernummer des Leistenden, zum Ausstellungsdatum, zur handelsüblichen Bezeichnung, zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu den Steuersätzen oder einzelnen Steuerbefreiungen, zum anzuwendenden Steuersatz sowie zum Steuerbetrag genannt werden. Auch eine fortlaufende Rechnungsnummer ist grundsätzlich unabdingbar. Unternehmer kennen die Details genau. Leider kommt es dennoch immer wieder vor, dass Rechnungen nicht ordnungsgemäß sind, weil sie nicht alle erforderlichen Daten enthalten. In diesen Fällen ist ein Vorsteuerabzug schlicht aufgrund von fehlenden Formalien nicht möglich.
Das Finanzamt ging dabei in der Vergangenheit so weit, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung möglich war. In der Folge verzinste das Finanzamt bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug, sodass der Unternehmer bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen selbst nach deren Berichtigung noch einen finanziellen Schaden zum Vorteil der Staatskasse erlitt.
Mit dieser Vorgehensweise ist jedoch dank einer Entscheidung des EuGH vom 15.9.2016 (Az: C-5 1 8/14) Schluss. Danach wirken Rechnungsberichtigungen immer auf den Zeitpunkt der zu berichtigenden Rechnung zurück. Ein Zinsschaden kann dem Unternehmer nicht mehr entstehen. Auch der Bundesfinanzhof hat sich diese Rechtsprechung zu eigen gemacht und klargestellt, dass die Berichtigung der Angaben zum Leistungsempfänger (Az: V R 54/14), die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsausstellers (Az: V R 64/14) und die Konkretisierung einer nicht hinreichenden Leistungsbeschreibung (Az: V R 26/15) auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurückwirkt.
Eine solche berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Stattfinden darf eine solche Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.
Eigentlich sollten daher alle Probleme geklärt sein. Dennoch sträubt sich der Fiskus offensichtlich vereinzelt gegen die rückwirkende Rechnungsberichtigung. Gegen ein Urteil des Finanzgerichts München vom 29.3.2017 (Az: 3 K 2565/16), welches ganz auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Unter dem Aktenzeichen V R 18/17 soll abermals geklärt werden, ob das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Da kaum zu erwarten ist, dass der Bundesfinanzhof nun anders entscheidet (geschweige denn, sich gegen die geltende Rechtsprechung des EuGH stellt), sollten Betroffene sich nicht von der Finanzverwaltung einschüchtern lassen und den Weg zum Finanzgericht wählen.