Steuerbüro Bachmann

Rückwirkender Vorsteuerabzug bald möglich?

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kennen das Problem: Damit eine Rechnung tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auch rein formell ordnungsgemäß sein. Dies bedeutet, sie muss alle Angaben entsprechend der Regelung in § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten. Dies sind unter anderem der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Weiterhin muss die erteilte Steuernummer oder eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers vorhanden sein. Zudem sind noch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung, die handelsübliche Bezeichnung der Leistung sowie der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu nennen.

Weiterhin muss das Entgelt nach Steuersätzen und ggf. Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt sein und der anzuwendende Steuersatz sowie der Steuerbetrag müssen einzeln aus der Rechnung hervorgehen. Auch können in Spezialfällen noch bestimmte Aufbewahrungspflichten der Rechnung gelten, auf die der Aussteller ausdrücklich hinweisen muss.

Fehlt eine dieser Angaben, die in § 14 Abs. 4 UStG nachgelesen werden können, scheitert der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus rein formalen Gründen.

Selbstverständlich kann eine Rechnung auch im Nachhinein korrigiert werden. So beispielsweise, wenn in der Rechnung die Angabe der Steuernummer fehlt. Wird die Steuernummer dann später nachgetragen, berechtigt die Rechnung auch wieder zum Vorsteuerabzug. Dies ist nicht streitig.

Streitig ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt dann die korrigierte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukommt. Dies bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung erlaubt wird und nicht rückwirkend für den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung gilt. Hinsichtlich der Höhe des Vorsteuerabzugs ist hier sicherlich kein Unterschied gegeben. Allerdings kann ein (in zahlreichen Fällen sehr erhebliches) Zinsproblem bestehen. Insoweit hat die Frage des Zeitpunkts beim Vorsteuerabzug vor allem für die Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) Bedeutung. Bisher ist die Finanzverwaltung nämlich davon ausgegangen, dass dann zum Zeitpunkt der ersten Rechnung die fälschlich gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurückgezahlt werden muss. Dann muss der Betrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungsberichtigung geben ist (also das Finanzamt die Vorsteuer wieder zu erstatten hat) verzinst werden, da erst zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für den tatsächlichen Vorsteuerabzug vorhanden sind.

Ob diese Vorgehensweise tatsächlich rechtens ist, ist schon lange umstritten. Mit Entscheidung vom 03.07.2015 hat das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 40/14 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob (und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen) einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, sodass ein Zinsnachteil bei einer Rechnungsberichtigung nicht mehr entstehen kann.

Tatsächlich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Verfahren noch nicht abgeschlossen, allerdings gibt es berechtigten Grund zur Hoffnung, dass mit einem positiven Ausgang zu rechnen ist. Aktuell hat nämlich der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 17.02.2016 in der Rechtssache C-518/14 (Senatex GmbH) die Auffassung vertreten, dass die deutsche Regelung, wonach der Berichtigung einer Rechnung keine Wirkung für die Vergangenheit zukommt, gegen das Europarecht verstößt. Insoweit hätten die Nachzahlungszinsen Sanktionscharakter, wobei der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof jedoch der Meinung ist, dass bei dieser Sanktion der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wird.

Im Ergebnis bleibt folglich zu hoffen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes entsprechend des Schlussantrages des Generalanwalts ausfallen wird. Für die Praxis wäre dies eine erhebliche Erleichterung, da dann Rechnungen auch noch im Nachhinein problemlos und ohne ein Risiko von Nachzahlungszinsen berichtigt werden könnten.