Das Finanzgericht Köln traf in jüngster Vergangenheit eine Entscheidung zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn zu nicht steuerbarem Schadensersatz. Konkret ging es um die Frage, ob Zahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches gegen den Arbeitnehmer zahlt, besteuert werden müssen, oder eben steuerfrei vereinnahmt werden dürfen.
Der Sachverhalt hinter der Entscheidung ist zugegebenermaßen ein wenig ungewöhnlich. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen sowie einen Chauffeur zur Verfügung gestellt bekommen. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens sollte anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden.
Dieses Fahrtenbuch erwies sich jedoch als definitiv nicht ordnungsgemäß, da es nicht in geschlossener Form geführt wurde.
Da das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen wurde, wurde der geldwerte Vorteil der privaten Dienstwagennutzung pauschal ermittelt, was unter dem Strich zu einer höheren Einkommensteuerbelastung beim Arbeitnehmer führte. Soweit ist der Fall nicht außergewöhnlich, doch im Weiteren nimmt der Sachverhalt nun besondere Züge an.
Die höhere Einkommensteuerbelastung meldete der Angestellte der Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers, welche im Rahmen eines Vergleichs tatsächlich einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro an den Angestellten als Schadensersatz auszahlte. Konkret ging es nun um die Frage, ob diese 50.000 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, oder als nicht steuerbarer Schadensersatz zu behandeln sind.
Mit Urteil vom 29.10.2015 stellte das Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 K 1581/11 fest, dass eine Zahlung, die aus Sicht des Arbeitgebers wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers erfolgt (hier ausgelöst durch die Erhöhung der Einkommensteuer aufgrund nicht ordnungsgemäßen Führens eines Fahrtenbuchs), nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht wird und somit auch nicht einkommensteuerpflichtig ist.
Man höre und staune: Tatsächlich kam das erstinstanzliche Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Zahlung nicht zu versteuern ist. Wie nicht anders zu erwarten, ist das Finanzamt gegen diese Entscheidung in die Revision gezogen, weshalb aktuell der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 34/16 die Rechtsfrage klären muss. Konkret müssen die obersten Finanzrichter klären, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzzahlung des Arbeitgebers (oder dessen Haftpflichtversicherung) wegen der Erhöhung der Einkommensteuer des Arbeitnehmers aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs zu Arbeitslohn führen.
Wie schon eingangs gesagt, ist der Sachverhalt des Steuerrechtsstreits sehr kurios, weshalb es schon deshalb unwahrscheinlich ist, dass es zahlreiche ähnlich gelagerte Sachverhalte gibt. Sollten dennoch entsprechende Sachverhalte existent sein, können Betroffene sich unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren an die offene Streitfrage anhängen.
Fraglich ist sicherlich, ob der Bundesfinanzhof in der vermeintlichen Schadensersatzzahlung tatsächlich keinen steuerbaren Arbeitslohn sieht. Immerhin kommt es nur deshalb zu dieser Zahlung, weil der Angestellte dienstvertragliche Pflichten (wie zum Beispiel die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs) nicht korrekt erledigt hat. Da im vorliegenden Fall aber das Führen des Fahrtenbuchs auch Sache des Chauffeurs gewesen ist, könnte der Bundesfinanzhof gegebenenfalls jedoch auch die Linie des erstinstanzlichen Finanzgerichts Köln bestätigen.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden wir wieder über diesen Fall und das dann abschließende Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts berichten!
Exkurs: | Um kurz darzulegen, wie außergewöhnlich der Sachverhalt war, sei erwähnt, das sich das Finanzgericht Köln auch noch mit einer anderen Streitfrage auseinandersetzten musste.
Dabei ging es um die Frage, ob Reparaturkosten aufgrund fehlerhafter Betankung durch den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen, wenn der Arbeitgeber diese vollständig übernimmt. Tatsächlich hatte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nämlich mit dem falschen Treibstoff (Benzin statt Diesel) betankt, und der Arbeitgeber hatte die Aufwendungen für die Reparatur des Schadens vollständig allein getragen, ohne dass eine Rückforderung beim Arbeitnehmer erfolgte. Dazu äußerte sich das Finanzgericht Köln in der oben genannten Entscheidung wie folgt: Die Übernahme von Reparaturkosten für den aufgrund fehlerhafter Betankung entstandenen Schaden am Dienstwagen führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nur am Rande sei zudem noch erwähnt, dass das Gericht die Übernahme von Kosten für einen Fernseher ebenfalls (und auch vollkommen zu Recht) als Arbeitslohn erkannt hat. |