Steuerbüro Bachmann

Schenkungen vom biologischen Elternteil

Ausweislich des Erbschaftsteuergesetzes wird nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker zwischen insgesamt drei Steuerklassen unterschieden. Die Steuerklasse I ist dabei die günstigste, während die Steuerklasse III am ungünstigsten, sprich am teuersten ist. Über die Steuerklassen bestimmt sich dabei nicht nur der Steuersatz, sondern auch der persönliche Freibetrag.

Ausweislich § 15 Abs. 1 Nummer 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gehören in Steuerklasse I die Kinder und Stiefkinder. Weitere Ausführungen, insbesondere ob es sich dabei um Kinder des biologischen Vaters oder des rechtlichen Vaters handelt, gibt das Erbschaftsteuergesetz nicht. Es wird an dieser Stelle schlicht von Kindern und Stiefkindern gesprochen.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Hessen war jedoch exakt diese fehlende Konkretisierung problembehaftet. Im Sachverhalt schenkte ein biologischer Vater seiner erwachsenen Tochter einen erheblichen Geldbetrag. Die Tochter war innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann, bei dem es sich nicht um den biologischer Vater handelte, geboren worden.

Mit Blick auf die Schenkung durch den biologischen Vater wollte das Finanzamt nun Schenkungsteuer festsetzen und wählte dabei die ungünstige Steuerklasse III. Nach Aussage des Finanzamtes sei die Anwendung der (günstigen) Steuerklasse I nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der leiblichen Mutter bestehe, die zivilrechtlich die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließt.

Die Folge dieser Sicht der Dinge: Das Finanzamt wollte über die ungünstige Steuerklasse III statt eines Freibetrags von 400.000 Euro nur noch einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro zum Abzug bringen und zudem auch noch statt des Einstiegsteuersatzes von 7 Prozent den Steuersatz von 30 Prozent heranziehen.

Erfreulicherweise widersprach dem in erster Instanz das Finanzgericht Hessen in seinem Urteil vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen 1 K 1507/16. Nach der willkommenen und lebensnahen Meinung der erstinstanzlichen Richter greift bei einer Geldschenkung des leiblichen (also biologischen) Vaters an seine Tochter immer die günstige Steuerklasse I. Die Folge: Es kommt zum Einsatz des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro und des Eingangssteuersatzes von 7 Prozent. Dies gilt ganz ausdrücklich auch dann, wenn der leibliche Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.

Nach Meinung des Gerichtes ist die vom Finanzamt vorgenommene einschränkende Auslegung des Begriffs Kind auf Abkömmlinge in zivilrechtlicher Hinsicht ausweislich des Gesetzestextes im Erbschaftsteuergesetz nicht haltbar. Zudem würde eine solche Auslegung den Grundsätzen der Rechtsprechung widersprechen. So wäre zum Beispiel ein Widerspruch gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2013 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 zu verzeichnen. In diesem Beschluss haben die obersten Verfassungshüter der Bundesrepublik klar und deutlich dargelegt, dass das Grundgesetz auch den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater, in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen, schützt.

Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Entsprechend dieser obersten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss auch im vorliegenden Fall die Steuerklasse I angewendet werden.

Nichts anderes folgt aus der Gesetzesänderung im Jahr 2013 für den Bereich des Familienrechtes. Mittels dieser Gesetzesänderung wurde durch die Einfügung des § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der leibliche, aber nicht rechtliche Vater als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischem Vater auch eigene Rechte zugesprochen. Die Nichtgewährung der Steuerklasse I sieht das Gericht daher als Beschneidung der dem leiblichen Vater zustehenden Rechte.

Trotz all dieser positiven Argumente des Hessischen Finanzgerichts gab sich der Fiskus damit nicht zufrieden und bestieg den Revisionszug Richtung München zum Bundesfinanzhof. Unter dem Aktenzeichen II R 5/17 müssen die obersten Finanzrichter der Republik nun klären, welche Steuerklasse bei Zuwendungen des biologischen, aber nicht des rechtlichen Vaters an sein Kind Anwendung findet. Konkret lautet die Rechtsfrage: Ist bei einer Geldschenkung des leiblichen Vaters an seine leibliche Tochter bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem hohen persönlichen Freibetrag auch dann anzuwenden, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.

Tipp: Betroffene leibliche Väter (und Kinder) sollten sich in entsprechenden Fällen an das Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof in München anhängen. Aus unserer Sicht stehen die Chancen auf eine positive Entscheidung außerordentlich gut.