Über das letztjährige Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.07.2017 (Az: IX R 36/15) hatten wir bereits seinerzeit berichtet. Danach ist mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen.
Folglich führen Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Wie bereits eingangs gesagt, hat das höchstrichterliche Urteil seinerzeit hohe Wellen geschlagen. Das einzig Erfreuliche an der Entscheidung war eine Art Vertrauensschutzregelung. Danach sind die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Veröffentlichungsdatum der Entscheidung war übrigens der 27.09.2017, sodass Gesellschafter bis dahin auch bei der Inanspruchnahme als Bürge noch nachträgliche Anschaffungskosten auf ihre Beteiligung verbuchen konnten.
Nun kommt jedoch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 18.04.2018 (Az: 3 K 3138/15) daher und stellt zunächst einmal die Vertrauensschutzregelung des Bundesfinanzhofs infrage. Grundsätzlich sind die erstinstanzlichen Richter zwar auch der Meinung, dass seit dem Inkrafttreten des MoMiG verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Darüber hinaus möchte der Senat dem Bundesfinanzhof jedoch hinsichtlich der übergangsweisen weiteren Anwendung des alten Rechts nicht folgen. Insoweit wird sich abermals der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 13/18 mit der Frage befassen müssen, ob die seinerzeit ausgesprochene Vertrauensschutzregelung tatsächlich Bestand haben wird.
Unabhängig von einer Vertrauensschutzregelung sind die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburgs in ihrer oben zitierten Entscheidung mit Blick auf die Nachweisanforderung für das Bestehen und die Höhe eines krisenbestimmten Gesellschafterdarlehens sehr streng.
So sehen sie die Nachweisanforderungen hinsichtlich des Bestehens und der Höhe krisenbestimmter Gesellschafterdarlehen nicht als erfüllt an, wenn allein die Liquidationsbilanz vorgelegt wird, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos der Buchführung ergibt. Die auf diese Weise zum Nachweis vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen (im Streitfall Buchführungsunterlagen in Form von Konten sowie Jahresabschlüsse) können nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes nur generell auf Plausibilität und Seriosität geprüft werden, ob der Darlehensbestand dann insgesamt an- oder abzuerkennen ist.
Dies reicht den Richtern jedoch noch nicht für die Anerkennung eines krisenbestimmten Gesellschafterdarlehens. Insoweit muss der Bundesfinanzhof unter dem oben bereits dargelegten Aktenzeichen ebenfalls klären, ob bei der Geltendmachung eines Auflösungsverlusts im Rahmen des § 17 EStG die in der Buchführung aufgeführten Verbindlichkeiten gegenüber dem alleinigen Gesellschafter vollständig über Jahrzehnte nachgewiesen werden müssen.
Tipp: | Sicherlich sollten sich Betroffene, die einen entsprechenden Nachweis nicht mehr führen können, an das Musterverfahren anhängen. Allen anderen ist jedoch zu raten, schon vorsichtshalber immer (auch über Jahrzehnte) die entsprechenden Unterlagen beieinander zu halten. |