In einer längst vergangenen Zeit waren tatsächlich auch mal private Schuldzinsen steuerlich im Bereich der Sonderausgaben abzugsfähig. Das ist allerdings schon Jahrzehnte her. Mittlerweile sind privat veranlasste Schuldzinsen, die mit keiner Einkünfteerzielungsabsicht in Zusammenhang stehen, nirgends steuermindernd zu berücksichtigen.
Tatsächlich können auch Nachzahlungszinsen auf Steuernachzahlungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Auch wenn zunächst gezahlte Nachzahlungszinsen erstattet werden, liegen keine steuerpflichtigen Erstattungszinsen vor.
Anders sieht es allerdings bei den wirklichen Erstattungszinsen aus, die das Finanzamt für Steuererstattungen zahlt. Diese sind grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Nur am Rande sei erwähnt, dass, wenn die vom Finanzamt erstatteten Zinsen wieder zurückgezahlt werden müssen, insoweit negative Einnahmen vorliegen, damit unter dem Saldo nicht etwas besteuert wird, was man überhaupt nicht erhalten hat.
Dennoch ist die unterschiedliche Behandlung von Erstattungszinsen, welche grundsätzlich steuerpflichtig sind, und Nachzahlungszinsen, welche steuerlich unberücksichtigt bleiben, durchaus umstritten. Leider hat jedoch der Bundesfinanzhof in München bereits in mehreren Urteilen diese Vorgehensweise bestätigt und in der unterschiedlichen Behandlung kein Problem gesehen. So beispielsweise in den Entscheidungen vom 12.11.2013 unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 sowie VIII R 36/10. An dieser Rechtsprechung hat sich bisher leider auch nichts geändert.
Tatsächlich gibt es jedoch neue Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen wurde. Im Streitfall begehrten die Steuerpflichtigen den Abzug der Schuldzinsen, da die damit finanzierte Einkommensteuernachzahlung später wieder erstattet wurde und mit ihr auch Erstattungszinsen gezahlt wurden, welche bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind. Insoweit wollten die Kläger die Schuldzinsen für das Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Ansatz bringen.
Das erstinstanzliche Finanzgericht München lehnte diesen Wunsch jedoch mit Entscheidung vom 15.10.2014 unter dem Aktenzeichen 1 K 1008/14 ab. Nach der Entscheidung gilt: Weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen noch Nachzahlungszinsen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auch in Fällen, in denen es nach Einspruch ohne die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung zu Steuererstattungen nebst Zinsen kommt, sind Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der später verzinst erstatteten Einkommensteuernachzahlung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Soweit zumindest die erste Instanz. Warum dies jedoch so sein soll, konnte aus unserer Sicht nicht schlüssig dargelegt werden, weshalb es umso erfreulicher ist, dass die Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben.
Mit Urteil vom 28.02.2018 widersprechen nun die obersten Finanzrichter der Republik ihren erstinstanzlichen Kollegen unter dem Aktenzeichen VIII R 53/14. Unter den im Sachverhalt geschilderten Voraussetzungen lassen die Richter nämlich den Werbungskostenabzug der Schuldzinsen zu. Konkret heißt es in der Entscheidung: Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerliche Erstattungszinsen gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine letztlich nicht gerechtfertigte Forderung (hier in Form der ursprünglichen Einkommensteuernachzahlung) zu erfüllen.
Betroffene sollten daher immer prüfen, ob etwaige Schuldzinsen für die Finanzierung einer Steuernachzahlung nicht doch steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn auf der anderen Seite später auch steuerpflichtige Erstattungszinsen des Finanzamtes mit im Spiel sind.