Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgabe abzugsfähig. Selbst getragene Krankheitskosten hingegen sind im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen dem Grunde nach abzugsfähig. Der Höhe nach sind sie jedoch nur abzugsfähig, wenn die sogenannte zumutbare Belastung, die sich nach dem Einkommen und den persönlichen Verhältnissen richtet, durch die Krankheitskosten überstiegen wird.
Vor dem Bundesfinanzhof kam nun ein Kläger auf eine sehr interessante Idee. Er hatte mit seiner privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, ausweislich dessen er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte.
Die von ihm aufgrund der Selbstbehalte tatsächlich krankheitsbedingt zu zahlenden Aufwendungen wollte der Kläger nun in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Da jedoch die zumutbare Belastung nicht überschritten war, begehrte der Kläger den Abzug der Krankheitskosten als Sonderausgaben. Sein Argument: Hätte er den Vertrag ohne Selbstbehalt abgeschlossen, wären seine Beiträge zur Krankenversicherung deutlich höher und könnten als Sonderausgaben abgezogen werden. Diesem Gedankengang folgend, müssten dann auch die gezahlten Selbstbehalte als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden dürfen.
Leider machte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 01.06.2016 unter dem Aktenzeichen X R 43/14 dieser kreativen Idee einen Strich durch die Rechnung.
Die klare Entscheidung der obersten Finanzrichter der Republik lautet: Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe wie die Krankenversicherungsbeiträge steuermindernd abgezogen werden. Der Selbstbehalt kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigt. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
Insoweit muss man sich auch bei der Vereinbarung eines Selbstbehalts mit dem Ziel geringerer Beiträge zur Krankenversicherung fragen, ob dies unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Auswirkung sinnvoll ist oder nicht. Im Zweifel ist dies jedoch auch die Gretchenfrage, da es auch darauf ankommt, ob man schließlich überhaupt einen Selbstbehalt leisten muss oder das ganze Jahr keine Krankheitskosten zu tragen hat.