Die sogenannten Share Deals bei der Grunderwerbsteuer sind der Finanzverwaltung schon lange ein Dorn im Auge. Mit Beschluss vom 21.6.2018 hat die Finanzministerkonferenz der Länder nun entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen beschlossen, welche die Gestaltung bei den sogenannten Share Deals mit dem Ziel, Grunderwerbsteuer zu sparen, deutlich erschweren sollen.
Zunächst zur Begriffserläuterung: Bei einem Share Deal wird nicht das Grundstück selbst veräußert, sondern dieses bleibt im Eigentum einer Gesellschaft. Lediglich die Gesellschafter werden ausgetauscht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind solche Share Deals machbar, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt.
Ausweislich einer Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 21.06.2018 wurden diesbezüglich nun im Rahmen der Finanzministerkonferenz konsequente Maßnahmen gegen Share Deals zur Verhinderung der Grunderwerbsteuer beschlossen. Dabei geht es im Wesentlichen um die folgenden Punkte:
Zunächst einmal möchte die Finanzministerkonferenz einen weiteren Tatbestand zur Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer auch für Kapitalgesellschaften schaffen. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage werden Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften, die Grundbesitz besitzen, in Höhe von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfasst. Diese Regelung soll nun auch auf Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz ausgedehnt werden. Zudem soll die Quote von derzeit 95 % auf 90 % herabgesetzt werden. Im Ergebnis gibt die Finanzministerkonferenz als Zielsetzung ganz klar vor, dass die sogenannten Share Deals deutlich erschwert werden sollen und ein Altgesellschafter in nennenswertem Umfang beteiligt bleiben muss, damit es nicht zu einer Besteuerung kommt.
Darüber hinaus soll die derzeitige Fünfjahresfrist auf einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden. Damit sollen Steuergestaltungen zur Umgehung der Grunderwerbsteuer erschwert werden, wonach zunächst ein neuer Gesellschafter 94,9 % der Anteile am Vermögen einer Gesellschaft übernimmt und erst nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen 5,1 % auf diesen neuen Gesellschafter übertragen werden. Allein durch die Verlängerung des Zeitraums auf zehn Jahre wird eine solche Vorgehensweise für den Neugesellschafter unter Umständen uninteressant. Ebenso hebt die Finanzministerkonferenz hervor, dass die Gesellschaften zudem innerhalb der Frist an die getroffenen Dispositionen gebunden und damit im unternehmerischen Handeln eingeschränkt sind.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass Gestaltungen zur Umgehung der Grunderwerbsteuer mithilfe von den sogenannten Share Deals in der Zukunft sicherlich schwieriger werden, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wann die beschlossenen Änderung tatsächlich Eingang ins Gesetz finden.
Tipp: | Bereits im Mai 2018 verwiesen wir in diesem Zusammenhang jedoch auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.8.2017 unter dem Aktenzeichen II R 39/15, welches wiederum Gestaltungsspielräume eröffnet. Seinerzeit hatten die obersten Richter geurteilt, dass die bloße Einräumung einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung dieses Gesellschaftsanteils für eine Anteilsübertragung im Sinne einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft nicht ausreicht.
Im Urteilsfall ging es um die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft mit Grundbesitz. Konkret handelte es sich um eine GmbH & Co. KG, bei der die GmbH Komplementär war und der Gesellschafter der GmbH der Kommanditist der KG war. Dieser alleinige Kommanditist übertrug schließlich insgesamt 94 % seiner Beteiligung. Darüber hinaus hatte der Veräußerer schon vor Kaufpreiszahlung und auch schon vor Eintragung der Käufer im Handelsregister diesen unwiderruflich Vollmachten für die verbleibenden 6 % erteilt. Im Ergebnis konnten die neuen Eigentümer so vollkommen frei die Personengesellschaft beherrschen und führen und mussten sich unter dem Strich nicht um den Minderheitsgesellschafter von 6 % der Anteile kümmern. Mit der oben genannten Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung klar, dass mittels der Einräumung einer bloßen Vollmacht die Grunderwerbsteuer bei Share Deals sehr wohl umgangen werden kann. Auch allein durch die geplante Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre oder die Senkung der Grenze von 95 % auf 90 % ist diese Gestaltung nicht unmöglich geworden. Die Veräußerer müssen lediglich damit leben, dass sie nun nicht für die kommenden fünf, sondern für die kommenden zehn Jahre einen Minderheitsanteil von über 10% (anstatt über 5 %) lediglich mittels einer Vollmacht beherrschen können. Sofern diese Vollmacht jedoch unwiderruflich ist, sollte dem nichts im Wege stehen. |