Ist ein Einkommensteuerbescheid erst einmal in der Welt, kann er so einfach nicht mehr abgeändert werden. Dies gilt sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt. Im Ergebnis ist damit egal, wer eine Änderung des Steuerbescheides begehrt. Ist dieser in der Welt und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, bedarf es zur Änderung und/oder Korrektur des Steuerbescheids eine sogenannte Änderungs- oder Korrekturvorschrift.
So war es auch bei einem aktuell vor dem Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger, der von Beruf Notar war, die getätigten Beiträge an das Notarversorgungswerk für die Jahre eins bis drei in der falschen Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand eingegeben.
Richtig wäre ein Eintrag im Kästchen „Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistung erbringen“ gewesen. Tatsächlich hatte der klagende Steuerpflichtige die Beiträge zum Notarversorgungswerk jedoch in die Zeile „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005“ eingetragen. Die Folge diesen kleines Fehlers: Die Beiträge wirkten sich nur im Rahmen der Höchstbetragsberechnung aus, was im schlimmsten Fall sogar dazu führen kann, dass die Beiträge für das entsprechende Versorgungswerk überhaupt keine steuerliche Auswirkung haben.
Exakt so war es auch im Urteilsfall, weshalb der klagende Notar eine entsprechende Berichtigung auf Basis der Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO) begehrte. Danach kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Sie muss sogar berichtigen, wenn der Beteiligte ein Interesse daran hat, wie es im vorliegenden Fall gegeben war.
Tatsächlich muss man jedoch anführen, dass die Vorschrift der offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO nicht greift, wenn angenommen werden darf, dass der Fehler aufgrund eines Rechtsirrtums begangen wurde. Exakt dies behauptet nämlich das Finanzamt. Aber: Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf folgt dieser Meinung in seinem Urteil vom 17.10.2017 unter dem Aktenzeichen 13 K 3544/15 erfreulicherweise nicht.
Tatsächlich hatte der klagende Notar zumindest in den Jahren eins und drei auch die Bescheinigungen des Versorgungswerks seiner Steuererklärung beigefügt. Insoweit wäre es für das Finanzamt nicht nur möglich, sondern geradezu zwingend gewesen, dass der entsprechende Fehler des Steuerpflichtigen bei Bescheiderteilung berichtigt wird.
Daher lautet auch die erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs: Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Steuererklärung unter der falschen Kennziffer erfasst hat, ist ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das Finanzamt zu eigen gemacht hat. Das erstinstanzliche Finanzgericht plädiert daher für eine Änderung der Bescheide, indem die Beiträge zum Versorgungswerk steuermindernd bzw. mit einer höheren Steuerminderung berücksichtigt werden.
Die erstinstanzlichen Richter begründen ihre Entscheidung im Wesentlichen (nachvollziehbar) wie folgt: Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit war für das Finanzamt aufgrund der eingereichten Unterlagen ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Tatsache, dass für das Jahr zwei keinerlei Unterlagen eingereicht wurden, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da das Finanzamt aus der Gesamtschau immer noch den Fehler klar hätte erkennen müssen. Insoweit wäre aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen einem unvoreingenommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gehandelt haben muss.
Exkurs: | Besonders positiv ist dabei anzuführen, dass in ähnlich gelagerten Fällen die Bescheide nicht nur geändert werden können, vielmehr ist die erfreuliche erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf auch rechtskräftig geworden.
Tatsächlich hatten die Richter zwar die Revision zur Fortbildung des Rechtes zugelassen, jedoch war diese seitens des Finanzamtes nicht eingelegt worden. Im Ergebnis hat sich das Finanzamt damit auf ganzer Linie geschlagen gegeben. |