Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden. Entsprechend müssen Beitragsrückzahlungen den Sonderausgabenabzug auch wieder mindern. Strittig ist dabei schon seit längerem, was denn überhaupt alles als Beitragsrückzahlung einzuordnen ist.
Wie nicht anders zu erwarten, ist in diesem Zusammenhang die Definition einer Beitragsrückerstattung ausweislich eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19. August 2013 sehr großzügig. So ist dort in Randziffer 72 geregelt, dass Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonuszahlungen nach § 65 SGB V sein sollen.
Folglich führen auch solche Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen nach dem Willen der Finanzverwaltung dazu, dass der steuermindernde Sonderausgabenabzug aufgrund der Beitragszahlung für die Kranken- und Pflegeversicherung gemindert wird. Die Finanzverwaltung versucht, ihre fiskalische Auffassung insoweit zu manifestieren, als sie in der gleichen Randziffer des Verwaltungserlasses ebenfalls geregelt hat, dass auch die Prämienzahlungen und Bonuszahlungen elektronisch im Wege des Meldeverfahrens an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof in München nun jedoch der Verwaltungsauffassung im oben genannten BMF-Schreiben widersprochen. In der Entscheidung vom 1. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen X R 17/15 haben die obersten Finanzrichter der Republik klargestellt: Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist. Mit anderen Worten: Entsprechende Prämien- oder Bonuszahlungen führen nicht zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs und wirken daher zukünftig nicht mehr Steuern erhöhend.
Klar und deutlich führen die Richter in ihrer Entscheidung aus, dass die Bonuszahlung deutlich von einer Beitragsrückerstattung abzugrenzen ist. Insoweit hat eine Bonuszahlung den eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, im konkreten Fall ging es um die Erstattung der vom Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Insoweit steht die Bonuszahlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Beitragszahlungen, welche zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes getätigt werden.
Erfreulicherweise steht dem nicht entgegen, dass die Krankenkassen aufgrund der oben bereits zitierten Verwaltungsauffassung Bonuszahlungen und auch Prämienzahlungen als erstattete Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln müssen. Dies ist lediglich eine technische Behandlung der Positionen, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf deren rechtliche Behandlung zu.
In der Praxis ist dies wahrscheinlich nicht ganz so einfach, denn hier bedeutet dies auch, dass Steuerpflichtige genauer hinschauen müssen, wenn das Finanzamt von den angegebenen Sonderausgaben abweicht und dabei auch darauf hinweist, dass die Kontrollmeldung seitens der Krankenkasse andere Werte beinhaltet. Nach wie vor ist es nämlich so, dass die Krankenkassen dazu verpflichtet sind, auch die Prämien- und Bonuszahlungen online an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Es ist daher nicht schwer vorzustellen, dass es auf Seiten der Finanzämter noch eine Weile dauern wird, bis hier entsprechende Zahlungen nicht mehr angesetzt werden. Bis dahin muss der Steuerpflichtige selber genau prüfen und gegebenenfalls auf die ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verweisen.