Steuerbüro Bachmann

Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung

Bereits vor geraumer Zeit wurde in § 10 Abs. 1 Nummer 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgender Passus eingefügt: „Als eigene Einkünfte des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b [gemeint sind damit Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung] eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG [gemeint ist der Kinderfreibetrag] oder auf Kindergeld besteht.“

Bezogen auf diese gesetzliche Norm hat aktuell der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 13.3.2018 unter dem Aktenzeichen X R 25/15 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Mit Hinblick auf die Entscheidung des Einzelfalles muss sie zwar als negativ eingeordnet werden, jedoch gibt der Bundesfinanzhof entscheidende Hinweise wie vorzugehen ist, damit der Sonderausgabenabzug von im Rahmen der Unterhaltsverpflichtungen getragenen Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes bei den Eltern gelingt und so die wahrscheinlich höhere Progression mindern kann.

Im Urteilssachverhalt ging es um einen volljährigen Sohn, der eine Berufsausbildung absolvierte. Von der Ausbildungsvergütung wurden Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Sohnes einbehalten. Diesbezüglich wollten die Eltern die von der Ausbildungsvergütung einbehalten Beiträge als Sonderausgaben aufgrund der oben genannten Vorschrift in der eigenen Einkommensteuererklärung abziehen. Zur Argumentation führten sie an, dass der Sohn unentgeltlich in ihrem Haushalt lebe und somit permanent Naturalunterhalt gewährt würde. Aufgrund der Gewährung dieses Naturalunterhaltes müssten daher die Eltern wirtschaftlich so gestellt werden, als wenn sie die Versicherungsbeiträge ihres Sohnes selbst getragen hätten.

Leider hatte diese Argumentation der Eltern keinen Erfolg, was im Endeffekt jedoch mit einer Formalie zu tun hatte. Tatsächlich wirkten sich nämlich die Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung des Sohnes nicht aus, dennoch hatte er diese bereits selbst geltend gemacht, weshalb auch aus diesem Grund ein Abzug bei den Eltern scheiterte. Zudem hatten sie die Beiträge nicht an den Sohn erstattet. Klar und deutlich stellen die obersten Finanzrichter der Republik fest, dass, wenn Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes tragen, sie diese auch als eigene Beiträge als Sonderausgaben zum Abzug bringen können. Damit dies jedoch gegeben ist, müssen die Eltern die Beiträge auch tatsächlich getragen haben. Allein eine Art Verrechnung mit dem Naturalunterhalt ist insoweit nicht möglich. Vielmehr stellten die obersten Finanzrichter der Republik fest, dass die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes nur im Wege des Barunterhalts möglich ist.

Wie dieser Barunterhalt schließlich gewährt wird, ist auf mehrere Arten möglich, was entsprechende Gestaltungen in der Praxis in jedem Fall erleichtern wird. So besteht zunächst einmal die Möglichkeit, dass das Kind hinsichtlich entsprechender Versicherungsbeiträge nicht in den Zahlungsvorgang einbezogen wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom sogenannten abgekürzten Zahlungsweg, bei dem die gegenständlichen Versicherungsbeiträge direkt vom Konto der Eltern entrichtet werden. Darüber hinaus ist es selbstverständlich auch möglich, dem Kind die entsprechenden Beiträge im Voraus zur Verfügung zu stellen, damit das Kind diese dann aus den so erhaltenen Mitteln auch leisten kann.

Weiterhin führt der Bundesfinanzhof auch bereits in seinen Leitsätzen auf, dass die Eltern sogar die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen können, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben. Insoweit ist es ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung unerheblich, ob das Kind die infrage stehenden Versicherungsbeitragsleistungen zunächst selbst bezahlt und diese dann nachträglich von den Eltern erstattet bekommt. Gerade dies könnte mit Hinblick auf die von einer Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein probates Mittel für die Praxis sein.

Damit sind die notwendig zu erbringenden Voraussetzungen für den Abzug der Versicherungsbeiträge des Kindes in der Einkommensteuererklärung der Eltern jedoch noch nicht erreicht. Weiterhin führt das oberste Finanzgericht nämlich aus, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern eine weitere zwingende Tatbestandsvoraussetzung ist und dementsprechend sogar positiv festzustellen ist. So ist schon im Gesetz aufgenommen, dass entsprechende Versicherungsbeiträge „im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen“ werden. Folglich muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob eine Unterhaltsverpflichtung überhaupt besteht. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass auf den Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen eigene Einkünfte anzurechnen sind. Insoweit kann die Gestaltung nur gelingen, wenn das Kind keine oder derart geringe Einkünfte hat, die nicht ausreichend sind, um den gesamten Lebensbedarf abzudecken. Für die Praxis wird sich daher zur Frage des Unterhaltsanspruchs an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu orientieren sein.