Steuerbüro Bachmann

Steueränderungen bei der Umsatzsteuer in 2013

Schon im letzten Monat hatten wir über das neue Gesetz mit dem halsbrecherischen Namen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz berichtet. Seinerzeit hatten wir uns jedoch auf die einkommensteuerlichen Änderungen durch das Gesetz konzentriert. Auf besonderen Leserwunsch liefern wir jetzt an dieser Stelle noch einige wichtige umsatzsteuerliche Änderungen, welche mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eingefügt wurden, nach:

Bestimmung des (umsatzsteuerlichen) Ortes einer sonstigen Leistung

Aufgrund der Anpassung an das europäische Gemeinschaftsrecht musste auch eine Änderung im deutschen Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden. Dabei geht es um sonstige Leistungen an juristische Personen,6 die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind. Bisher galt hier folgendes: Wenn eine sonstige Leistung an den nichtunternehmerischen Bereich dieser juristischen Person ausgeführt wurde, bestimmte sich der umsatzsteuerliche Ort der Leistung nach dem Grundsatz. Soll heißen: Ort der sonstigen Leistung war regelmäßig der Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen führt. Dies ist nun jedoch Geschichte. Aufgrund der aktuellen Änderung gilt: Der Ort der sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch also nicht unternehmerisch tätig ist, richtet sich zukünftig grundsätzlich nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Vollkommen irrelevant ist dabei, ob die sonstige Leistung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person ausgeführt wird.

Höhe des Steuersatzes bei Kunst- und Sammlungsstücken

In der Bundesrepublik Deutschland wurden Kunstgegenstände als auch Sammlungsstücke regelmäßig nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Ab dem 01.01.2014 ändert sich dies jedoch. In der Änderung ist ebenfalls eine Anpassung an das Europarecht zu sehen.

Zukünftig unterliegen insbesondere die Vermietungen von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen, die Lieferungen von Sammlungsstücken und die Lieferungen von Kunstgegenständen durch gewerbliche (also wiederverkaufende) Kunsthändler dem vollen Steuersatz von aktuell 19 % Umsatzsteuer. Lediglich die Lieferung von Kunstgegenständen, welche direkt durch den Urheber selbst erfolgt, kann noch zum ermäßigten Steuersatz von 7 % erfolgen. Gleiches gilt, wenn anstelle des Urhebers dessen Rechtsnachfolger als Lieferer auftritt.

Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Gas und Elektrizität

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft oder kurz das Reverse-Charge-Verfahren (so die internationale Bezeichnung) ist um einen weiteren Tatbestand ergänzt worden. Danach tritt der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch ein, wenn ein inländischer Leistungsempfänger von einem anderen Unternehmer Gas geliefert bekommt und er selbst entsprechende Lieferungen von Gas tätigt.

Ähnliches gilt bei der Lieferung von Elektrizität: Auch hier kommt es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wenn der liefernde und der leistende Unternehmer Wiederverkäufer von Elektrizität sind. Aber aufgepasst: Weil es insoweit um Wiederverkäufer im Sinne des § 3 g UStG geht, sind Betreiber von Fotovoltaikanlagen nicht von der Neuregelung des Wechsels der Steuerschuldnerschaft betroffen. Anders ausgedrückt: Für den Betreiber einer Fotovoltaikanlage ändert sich daher in diesem Bereich nichts.

Wichtige Formalie: Rechnungsstellung beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Schon in der Vergangenheit musste in der Rechnung über eine Leistung, die dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterliegt, zwingend auf das Reverse-Charge-Verfahren bzw. auf Deutsch auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. An dem Hinweis an sich ändert sich nicht, jedoch wird der Hinweistext verbindlich.

Zukünftig sieht das Gesetz hierfür folgende, verbindliche Formulierung vor, die dann zwingend in der Rechnung aufzunehmen ist. Die Formulierung dazu lautet: „Schuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers

In verschiedenen Regelungen des Umsatzsteuerrechtes kann es relevant sein, ob die Leistung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmen ausgeführt wird. Der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers kommt daher eine erhebliche Bedeutung im Umsatzsteuerrecht zu.

Mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wird nun der im Ausland ansässige Unternehmer wie folgt beschrieben: Ein im Ausland ansässige Unternehmer ist gegeben, wenn er im Inland nur seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Ausland muss sich aber dann der Sitz, die Geschäftsleitung oder zumindest eine involvierte Betriebsstätte befinden. Der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist folglich für die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers nicht zwingend schädlich.

Noch mehr Formvorschriften zum Inhalt einer Rechnung

Mit Wirkung ab dem 30.06.2013 ist für einige Fälle der Inhalt einer Rechnung neu geregelt worden bzw. müssen ab dem vorgenannten Datum weitere Angaben zwingend in einer Rechnung gemacht werden:

  • Eine Gutschrift muss beispielsweise unbedingt das Wort „Gutschrift“ enthalten.
  • Wie schon oben berichtet, muss in Fällen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft die Angabe „Schuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zwingend aufgeführt werden.
  • Richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nach dem Empfängerprinzip des § 3 a Abs. 2 UStG und findet die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat statt, muss die Rechnung bis zum 15. Tag des folgenden Monats ausgestellt werden.
  • Bei Reiseleistungen muss zwingend folgender Text auf der Rechnung angegeben werden: „Sonderregelung für Reisebüros“.
  • Rechnungen, die über Lieferungen im Wege der Differenzbesteuerung abrechnen, müssen künftig unbedingt einen der folgenden Texte enthalten: „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“ oder „Kunstgegenstände / Sonderregelung“.

Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer kann nach den neuen gesetzlichen Regelungen nun ggfs. früher abgezogen werden. So ist bereits der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer möglich, wenn die Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist. Dies ist regelmäßig schon dann der Fall, wenn der jeweilige Gegenstand ins Inland eingeführt wurde. Bisher war ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur möglich, wenn diese auch entrichtet war.

Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Der Vorsteuerabzug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach der Regelung des § 3 d Satz 1 UStG kann zukünftig nur stattfinden, wenn der Erwerb auch im Inland bewirkt wurde. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die Beförderung bzw. die Versendung des Gegenstandes auch in Deutschland geendet hat.

Änderung bei der Differenzbesteuerung

Differenzbesteuerung bedeutet, dass lediglich die Marge des Wiederverkäufers der Umsatzsteuer unterliegt. Häufig kommt es jedoch insbesondere bei Kunstgegenständen vor, dass sich der Einstandspreis nicht konkret ermitteln lässt oder vollkommen unbekannt ist. Ist dies der Fall, wird zukünftig von einer Pauschalmarge ausgegangen. Diese beträgt regelmäßig 30 % des Verkaufspreises.

Es liegt daher in der Verantwortung des differenzbesteuernden Unternehmers, eine geringere Marge nachzuweisen, damit nicht pauschal 30 % des Verkaufspreises herangezogen werden.