Wieder mal ein Steuergesetz mit einem Namen, wie er nur im Steuerrecht vorkommen kann: Das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz. Nachdem das Jahressteuergesetz 2013 nach monatelangem hin und her schließlich doch im Vermittlungsausschuss scheiterte, wurden nun dennoch zahlreiche Maßnahmen im mittlerweile verabschiedeten Amtshilferichtlinien-Gesetz realisiert. An dieser Stelle daher einige wichtige und interessante einkommensteuerliche Neuerungen:
Elektro- und Hybridfahrzeuge
Wer als Unternehmer das Unternehmensfahrzeug auch privat nutzt oder als Arbeitnehmer vom Chef ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt, welches er auch privat nutzen darf, muss diese Privatnutzung entsprechend versteuern. Häufig geschieht dies mittels der pauschalen Methode, der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenneuwagenpreises zuzüglich Umsatzsteuer im Monat versteuert, um so die private Nutzungsmöglichkeit abzugelten.
Im Zeitalter der erneuerbaren Energien werden auch Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge immer wichtiger. Bei der Ein-Prozent-Regelung haben solche Fahrzeuge jedoch einen erheblichen Nachteil: Weil die Batterie eines Elektromobils sehr teuer ist, ist nicht nur der Anschaffungspreis höher, sondern dem folgend auch die Ein-Prozent-Regelung relativ teuer.
Um die Elektromobilität zu fördern, dürfen die Kosten des Batteriesystems bei der Ein-Prozent-Regelung außer Acht bleiben. Dies geschieht wie folgt: Bei einem Fahrzeug das bis zum 31.12.2013 angeschafft wird, kann je kWh Batteriekapazität 500 EUR, maximal jedoch 10.000 EUR vom Bruttolistenpreis abgezogen werden.
Je später die Investition in ein Elektro- oder Hybridfahrzeug stattfindet, desto geringer ist die steuerliche Förderung. Der Minderungsbetrag reduziert sich nämlich bei einer Anschaffung in 2014 auf 450 EUR je kWh Batteriekapazität und maximal 9.500 EUR.
In jedem weiteren Jahr wird der Minderungsbetrag abermals um jeweils 50 EUR je kWh Batteriekapazität gemindert. Dem folgend mindert sich auch der Höchstbetrag in jedem weiteren Jahr um 500 EUR. Schon jetzt investitionswilligen Bürgern sei daher empfohlen, noch in 2013 ein entsprechendes Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen.
Freiwilliger Wehrdienst
Der Wehrsold des neueingeführten freiwilligen Wehrdienstes ist im kompletten Kalenderjahr 2013 noch steuerfrei. In 2014 wird sich dies jedoch ändern. Tatsächlich bleibt zwar der eigentliche Sold steuerfrei, jedoch werden zusätzliche Bezüge steuerpflichtig. Zu solchen zusätzlichen Bezügen gehören beispielsweise Wehrdienstzuschläge oder besondere Zuwendungen.
Investitionsabzugsbetrag
Unternehmer, die für eine geplante Investition einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd angesetzt haben, müssen diesen rückgängig machen, wenn die Investition im vorgegebenen Zeitraum nicht stattgefunden hat. Die Folge: Es kommt regelmäßig zu einer Steuernachzahlung. In der Rechtsprechung sowie der Literatur mehren sich die Stimmen, ob diese Steuernachzahlung auch nach den allgemeinen Regeln zu verzinsen ist. Vereinfacht ausgedrückt: Muss der Steuerpflichtige neben der Steuerrückzahlung auch noch Zinsen an das Finanzamt berappen?
Da diesbezüglich ein Verfahren beim obersten deutschen Finanzgericht anhängig ist, ist der Gesetzgeber einem möglicherweise positiven Urteil zuvorgekommen. Im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes regelt er daher eindeutig, dass die Steuernachzahlung aufgrund zwingender Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages zu verzinsen ist. Ein rückwirkendes (weil zinsfreies) Ereignis schließt der Gesetzgeber daher aus.
Goldfinger hat ausgedient
Nicht nur der legendäre Gegenspieler von James Bond kommt gegen den Geheimagenten nicht an. Auch im Steuerrecht hat die sogenannte Goldfinger-Gestaltung ausgedient. Dabei ging es im Wesentlichen um den Ankauf von Gold im Ausland. Dieser Ankauf fand im Rahmen einer ausländischen Edelmetall-Handelsgesellschaft statt, für welche eine Einnahmenüberschussrechnung angefertigt wurde. Der Kauf des Edelmetalls wirkte daher direkt steuermindernd. Der Verlust durfte zwar nicht mit inländischen Einkünften verrechnet werden, jedoch griff der negative Progressionsvorbehalt und minderte die Besteuerung.
Wenn nun im Folgejahr das Gold veräußert wird, kommt es hinsichtlich des Verkaufsgewinns zwar zum positiven Progressionsvorbehalt, der jedoch ins Leere geht, wenn bereits mit den inländischen Einkünften der Maximalsteuersatz erreicht ist. Unter dem Strich ist daher in solchen Fällen die Steuerersparnis des negativen Progressionsvorbehaltes definitiv geworden.
Dieses Steuersparmodell ist nun für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 28. Februar 2013 erworben werden, nicht mehr möglich. Dies erreicht der Gesetzgeber, indem er regelt, dass bei entsprechender Anschaffung die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. einer Entnahme als Betriebsausgabe angesetzt werden dürfen. Ein negativer Progressionsvorbehalt kann dann nur noch in tatsächlichen Verlustfällen entstehen.
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Zum Einstieg eine Chronik der Ereignisse: Seinerzeit entschied der Bundesfinanzhof, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abgezogen werden dürfen. Dagegen wehrte sich das Bundesfinanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass.
Mittlerweile sind jedoch aufgrund der restriktiven Meinung der Finanzverwaltung zahlreiche weitere Verfahren vor den erstinstanzlichen Finanzgerichten und auch schon vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Bei allen sieht es so aus, als wenn die Steuerpflichtigen zu ihrem Recht kommen und die Finanzverwaltung unterliegt. Kurzerhand gibt es daher im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes ein Nichtanwendungsgesetz.
Ab 2013 wird konkret und expressis verbis geregelt, dass Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen. Einzige Ausnahme: Wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, ohne ein Gerichtsverfahren seine Existenzgrundlage zu verlieren bzw. seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen kann, kommt auch zukünftig ein Abzug von entsprechenden Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Exkurs: | Es bleibt abzuwarten, ob trotz der Gesetzesänderung auch für den Veranlagungszeitraum 2013 Rechtsstreite wegen Nichtanerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art anhängig werden. So oder so dürften jedoch die Erfolgschancen dann erheblich geringer sein. |
Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Wer eine unterhaltsberechtigte bedürftige Person unterstützt, kann diese Leistung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die unterstützte Person kein eigenes oder nur sehr geringes Vermögen besitzt. Was geringes Vermögen ist, war bisher umstritten.
Überraschenderweise war jedoch die Meinung des Bundesfinanzministeriums hierzu vorteilhafter als die Aussagen des Bundesfinanzhofs. Denn der Bundesfinanzhof zählte auch ein angemessenes Hausgrundstück zum Vermögen, weshalb der Abzug der Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht mehr möglich war.
Dem widersprach die Finanzverwaltung: Sie war schon seit längerem der Meinung, dass auch ein angemessenes Hausgrundstück bei Prüfung der Vermögensgrenzen unberücksichtigt bleiben sollte. Dies hat sie nun gesetzlich normiert, sodass insoweit keine weiteren Probleme auftreten dürften. Die Gesetzesänderung soll dabei für alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen gelten.
Exkurs: | Wer daher in der Vergangenheit aus diesem Grund die Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen durfte, sollte prüfen, ob der Bescheid noch änderbar ist. |
Lohnsteuerfreibetrag
Wer einen Freibetrag bereits beim unterjährigen Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wissen will, muss einen entsprechenden Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Grundsätzlich galt in der Vergangenheit: Der Lohnsteuerfreibetrag gilt nur für ein Jahr und muss somit jedes Jahr neu beantragt werden.
Im Zuge des Bürokratieabbaugedankens ist man nun auf die Idee gekommen, dass der Lohnsteuerfreibetrag direkt für zwei Jahre gelten kann. Sofern sich daher nichts ändert, muss auch innerhalb der zwei Jahre niemand tätig werden.
Sollten sich die Aufwendungen wieder erhöhen und eine höherer Lohnsteuerfreibetrag in Betracht kommt, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diesen auch entsprechend zu beantragen. Andersherum ist der Steuerpflichtige selbstverständlich verpflichtet, das Finanzamt darauf hinzuweisen, wenn Aufwendungen wegfallen und dementsprechend der Lohnsteuerfreibetrag zu einer zu hohen Steuerminderung führt.
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer
Seit 2009 sind wir im Abgeltungssteuerzeitalter. In 2008 hatten Unstimmigkeiten rund um die Kirchensteuer beinahe dazu geführt, dass es die Abgeltungssteuer nie gegeben hätte. Keiner wusste, wie die Kirchensteuerpflicht auf die Abgeltungssteuer am besten realisiert werden konnte. Daher hat man dies zunächst auf einer freiwilligen Basis vollzogen. Die Folge: Jeder, der seiner Bank nicht die Kirchensteuerzugehörigkeit mitteilt, ist automatisch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung anzugeben (sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht).
Ab 2015 soll nun neben der Abgeltungssteuer (und dem Solidaritätszuschlag) auch die jeweilige Kirchensteuer direkt von dem Kreditinstitut einbehalten werden. Damit die Bank auch sicher weiß, welche Kirchensteuer bei wem einzubehalten ist, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern die Kirchensteuerzugehörigkeit ihrer Kunden erfragen.
Bankkunden, die dies nicht möchten, können einen sogenannten Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. Juni eines jeden Jahres beantragen. Aber aufgepasst: Ein solcher Sperrvermerk führt automatisch dazu, dass eine Steuererklärungspflicht der Kapitaleinkünfte auflebt. Eine Einkommensteuererklärung muss dann abgegeben werden und darin müssen die Kapitaleinkünfte erklärt werden.