Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kennt verschiedene Steuerbefreiung für das Familienheim. So ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) insbesondere auch der Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist dabei unter anderem, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben in der Immobilie gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen (Krankenhaus- oder Heimaufenthalt) an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Zusätzlich zu dieser Voraussetzung muss das Familienheim auch unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Die Gewährung der Steuerbefreiung greift also nur ein, wenn die Wohnung beim Erwerber (im Urteilsfall dem Kind) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und die erworbene Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellt. Insgesamt ist die Steuerbefreiung zudem noch auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
In einem aktuellen Streitfall aus Hessen ging es nun um die Frage, ob auch die unentgeltliche Überlassung an die Mutter des erbenden Kindes als Eigennutzung im Sinne der Vorschrift verstanden werden kann. Seinen Ursprung hat dieser Gedanke dabei wohl in den Regelungen zur seinerzeitigen Eigenheimzulage, denn dort waren Objekte, die unentgeltlich an Angehörige für Wohnzwecke überlassen wurden, als zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen begünstigt.
Leider ist die Eigenheimzulage jedoch schon seit geraumer Zeit Geschichte, und dementsprechend kann auch diese Sichtweise hier nicht auf die Regelung des Erbschaftsteuerrechts übertragen werden. Daher stellte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 05.10.2016 unter dem Aktenzeichen II R 32/15 auch fest: Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Dies gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.