Die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sind und bleiben (aus steuerlicher Sicht) ein Problemkind. Der Grund: In zahlreichen Verfahren quer durch die Republik streitet man sich darum, ob bestimmte Leistungen unter diese Steuerermäßigung fallen oder nicht. Regelmäßig möchte hier der Fiskus selbstverständlich die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 20 % der Aufwendungen nicht zulassen, auch wenn der maximale Abzug als Steuerermäßigung lediglich 1.200 Euro beträgt. Insgesamt stellt er daher an die begünstigten Maßnahmen hohe Anforderungen, welche jedoch häufig durch die Rechtsprechung kassiert werden und unter dem Strich dennoch die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen berücksichtigt werden muss. So aktuell auch auf erstinstanzlicher Ebene geschehen im Hinblick auf die Kosten für eine Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen.
Zum Hintergrund: Aufgrund der Regelung von § 6a Wassergesetz müssen Eigentümer eines Grundstücks im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser diese nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Im Hinblick auf bereits bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Spätester Termin ist jedoch der 31.12.2015. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass im Ergebnis jeder Immobilieneigentümer irgendwann einmal mit den Kosten für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen zu tun haben wird. Immerhin wird über das Ergebnis der Dichtheitsprüfungen eine Bescheinigung erstellt, welche auf Verlangen der Gemeinde vorgelegt werden muss. Einen Ausweg gibt es daher nicht.
Kein Wunder also, dass die Frage hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen schnell eine zumindest scheinbare Antwort bei den Steuerermäßigungen der Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a des Einkommensteuergesetzes gefunden hat.
Entsprechend der aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums möchte der Fiskus hier jedoch nicht mitspielen. Nach Meinung der Verwaltung sind nämlich Aufwendungen für Dichtheitsprüfungen keine Aufwendungen aus dem Bereich der steuerermäßigten Handwerkerleistungen. Die Begründung, die der Fiskus für diese ablehnende Haltung äußert, lädt dabei zum Schmunzeln ein. Danach gilt nämlich: Handwerkerleistungen liegen nach Meinung der Finanzverwaltung nicht vor, weil es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Ausweislich einer aktuellen Kurzinformation der Oberfinanzdirektion Münster vom 03.05.2013 (Az: 20/2010) ist die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Die Einordnung der Dichtheitsprüfungen in den Bereich der Gutachtertätigkeiten spielt dabei der Finanzverwaltung selber in die Hand. Schließlich hat die Finanzverwaltung im maßgeblichen Erlass des Bundesfinanzministeriums geregelt, dass Aufwendungen für eine Gutachtertätigkeit nicht begünstigt sind und dementsprechend nicht zu einer Steuerermäßigung führen können. Auch lässt die Finanzverwaltung das Argument nicht gelten, dass die Dichtheitsprüfungen mit der Leistung eines Schornsteinfegers vergleichbar sind. Die Leistung eines Schornsteinfegers gehört nämlich unstrittig in den Bereich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
Gegen diese fadenscheinige Argumentation hat sich nun erstmals das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (Az: 14 K 2159/12) gewendet. Nach Meinung der erstinstanzlichen Richter aus Köln können die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasseranlage definitiv als steuerermäßigte Handwerkerleistungen im Bereich von § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden.
Exkurs: | Selbstverständlich gibt sich die Finanzverwaltung hier nicht mit einer erstinstanzlichen Entscheidung gegen die eigene Meinung zufrieden, sondern hat den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München bestiegen. Unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 müssen daher die obersten Finanzrichter der Republik prüfen, ob Aufwendungen für die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG anerkannt werden dürfen oder nicht. |
Tipp: | Betroffene sollten daher unter Verweis auf das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid einlegen. Maßgeblich ist dabei das Jahr, in dem die Kosten für die Dichtheitsprüfungen gezahlt wurden. Ausweislich der Verwaltungsmeinung der Oberfinanzdirektion Münster in der oben bereits zitierten aktuellen Kurzinformation zur Einkommensteuer sind die Beamten sogar angewiesen, entsprechende Einsprüche bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes ruhen zu |