Wer sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen möchte, muss leider feststellen, dass es insoweit aus steuerlicher Sicht keinerlei Förderungen gibt. Einzig übrig bleibt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Insoweit kann für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt werden. 20 % dieser Aufwendungen tragen zur Steuerermäßigung bei, allerdings ist diese noch auf einen Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr begrenzt.
Auch wenn es zu den Kosten für die Errichtung eines Neubaus regelmäßig nur ein Tropfen auf den heißen Stein ist, sollte man prüfen, ob nicht im Zusammenhang mit dem eigenen Heim entsprechende Steuerermäßigungen in Betracht kommen. Bisher war jedoch sowohl die Finanzverwaltung als auch die Steuerrechtsprechung zu dieser Thematik eher fiskalisch eingestellt.
So hat seinerzeit das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 07.11.2017 unter dem Aktenzeichen 6 K 6199/16 geurteilt, dass Handwerkerleistungen nur im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sind, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können nach Meinung der erstinstanzlichen Richter Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines Haushalts, also eines Neubaus, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln. Im konkret entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellten daher weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus begünstigte Handwerkerleistungen dar.
Erfreulicherweise ist der Steuerpflichtige gegen diese negative und fiskalische Sichtweise in Revision gegangen. Bis vor kurzem war insoweit unter dem Aktenzeichen VI R 53/17 beim Bundesfinanzhof die Rechtsfrage anhängig, unter welchen Voraussetzungen Handwerkerleistungen, insbesondere erstmalige Arbeiten wie der erstmalige Außenputz, zu den begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören bzw. wie eine Abgrenzung zu den nicht begünstigten Handwerkerleistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen getroffen werden kann.
Bisher vertrat die Finanzverwaltung hier die Meinung, dass Handwerkerleistungen für entsprechende Arbeiten nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 35 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sind, wenn sie im Rahmen einer (Neubau-) Maßnahme im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung erfolgen. Der Begriff der Fertigstellung richtet sich in diesem Zusammenhang nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016. Danach ist ein Gebäude fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau soweit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist oder das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist. Ein Gebäude ist hingegen nicht fertiggestellt, wenn Türen, Böden oder der Innenputz noch fehlen.
Trotz dieser recht eindeutigen Definition hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen, die nach Bezugsfertigkeit anfallen, auch weiterhin dem Herstellungsprozess zuzurechnen sind, wenn anhand der Bauunterlagen (zum Beispiel dem Werkvertrag) eine eindeutige Abgrenzung möglich ist.
Von dieser Auffassung ist jedoch die Finanzverwaltung ausweislich eines Schreibens der Finanzbehörde Hamburg im Rahmen einer Fach-Info zum § 35 a EStG vom 6.7.2018 unter der laufenden Nummer 4/2018 abgerückt.
Auch das oben bereits zitierte anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wird nicht weitergeführt und der Kläger ist klaglos gestellt worden.
Die aktuelle Meinung der Finanzverwaltung lautet ausweislich der Fach-Info der Finanzbehörde Hamburg wie folgt: Aufwendungen, die nach Bezugsfertigkeit anfallen und mit den streitgegenständlichen Aufwendungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vergleichbar sind, erfüllen sehr wohl die Voraussetzung für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Es kommt insoweit ausschließlich darauf an, dass sie nach Fertigstellung des Gebäudes entstehen.
Denkbar sind insoweit Fallkonstellationen, in den beispielsweise Außenputz- oder Malerarbeiten sowie weitere Tätigkeiten erst nach dem Bezug erfolgen und somit dann im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sind. Wer sich daher gerade den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt hat, sollte prüfen, ob nicht auch noch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus zu einer Steuerermäßigung führen können.
Tipp: | Sofern mit entsprechenden Aufwendungen der oben bereits genannte Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 1.200 Euro schon ausgeschöpft ist, empfiehlt es sich im Einzelfall zu prüfen, ob nicht eine Verschiebung ins Folgejahr dazu führt, dass für die anstehende Arbeit dann wieder eine Steuerermäßigung eingestrichen werden kann. Denkbar ist insoweit beispielsweise, dass der Außenputz oder auch die Verlegung des Rollrasen schlicht ins Folgejahr verschoben wird. |