Die Direktversicherung ist eine Säule der betrieblichen Altersversorgung und bei zahlreichen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beliebt. Der Clou bei der Direktversicherung ist ihre Steuerfreiheit. Sofern nämlich die Voraussetzungen des § 3 Nummer 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind, sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für die Direktversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei.
Wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Steuerfreiheit ist die Einhaltung eines Höchstbetrags. So dürfen die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers nur steuerfrei behandelt werden, soweit diese im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Höchstbeträge erhöhen sich wiederum um einen Betrag von 1.800 Euro, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Übersteigen die Beiträge zur Direktversicherung den auf diesem Weg zweistufig ermittelten Höchstbetrag, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig.
In der Praxis ist dies meist kein Problem, da nicht zuletzt auch Versicherer bei Vertragsabschluss darauf achten, dass eine steuerfreie Direktversicherung gegeben ist. Problematisch kann es jedoch werden, wenn eine Direktversicherung vollkommen neu zum Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen wird, so wie es im Urteilssachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.8.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 58/15 der Fall gewesen ist.
Wie schon gesagt, wurde hier im Dezember eines Jahres die Direktversicherung abgeschlossen, und der Versicherungsgesellschaft auch eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt. Der Einzug der neu abgeschlossenen Direktversicherung erfolgte jedoch erst am 7. Januar des Folgejahres. Folgendes Problem tat sich nun auf: Im Dezember des Folgejahres wurde wiederum der Beitrag für dieses Kalenderjahr abgebucht, sodass in diesem einzelnen Jahr insgesamt die Beiträge für das Jahr des Abschlusses und die des Folgejahres vom Arbeitgeber bezahlt wurden. Zielt man daher lediglich auf den Geldfluss ab, dann wäre in diesem Kalenderjahr der Höchstbetrag deutlich überschritten.
Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der zwei Zahlungen im Januar und im Dezember der Höchstbetrag überschritten wurde, weshalb der übersteigende Teil steuerpflichtig ist.
Leider gab der Bundesfinanzhof in München mit der zuvor bereits zitierten Entscheidung dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter der Republik fließt Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Vielmehr ist es so, dass der Zufluss erst dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich geleistet hat. Insoweit erfolgte der Zufluss erst im Folgejahr, weshalb aufgrund der weiteren Beitragszahlung im Dezember des Folgejahres der Höchstbetrag deutlich überschritten wurde.
Tipp: | Insofern sollte beim Abschluss einer Direktversicherung zum Ende eines Kalenderjahres immer tunlichst darauf geachtet werden, dass der Beitrag für das Abschlussjahr auch tatsächlich in diesem Jahr fließt, da ansonsten im Folgejahr die Steuerfreiheit insoweit noch abhanden gehen könnte. |
Exkurs: | Zwar kennt § 11 EStG die sogenannte Zehn-Tage-Regelung, wonach ein Geldfluss innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu dem Kalenderjahr gezählt wird, zu dem er wirtschaftlich gehört. Da im vorliegenden Fall die Beitragszahlung im Januar des Folgejahres wirtschaftlich zum Jahr des Abschlusses der Direktversicherung gehört, könnte man annehmen, dass die Zehn-Tage-Regelung greift.
Dies ist jedoch leider nicht so, da es sich im vorliegenden Fall um einen sonstigen Bezug handelt. Dementsprechend haben die Richter des Bundesfinanzhofs in der vorgenannten Entscheidung auch klargestellt, dass nicht laufend gezahlter Arbeitslohn, also insbesondere sonstige Bezüge, erst im Zeitpunkt des Zuflusses als vom Arbeitnehmer bezogen gilt. |