Wer beim Nachlassgericht den Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, erhält auch gleichzeitig einen Fragebogen, in dem das Nachlassgericht versucht, den Wert des Nachlasses festzustellen. Auf Basis dieser Wertermittlung berechnen die Gerichte später ihre Gerichtsgebühren.
In der Praxis scheint es so zu sein, dass diese Wertermittlungsbögen oft nicht besonders aufmerksam ausgefüllt werden. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Entweder man ist aktuell aufgrund des Verlustes eines geliebten Menschen nicht in der Lage, den Bogen ordnungsgemäß auszufüllen, oder man kennt vielleicht auch schlichtweg bestimmte Verkehrswerte nicht und verschätzt sich deshalb erheblich im Wert. Vermutlich wird es auch den einen oder anderen geben, der hier ein bisschen schummeln möchte, um so die zu erwartenden Gerichtsgebühren zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Wie auch immer: Dem Wertermittlungsbogen des Nachlassgerichtes sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Der Grund: Schon in § 40 Abs. 6 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ist festgelegt, dass die Nachlassgerichte nicht an das Steuergeheimnis gebunden sind. Mit anderen Worten: Die Nachlassgerichte können beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt nachfragen, und erhalten dann von diesem den tatsächlichen Wert des Nachlasses aufgrund der Angaben aus der Erbschaftsteuererklärung mitgeteilt. Sollte dieser (zumindest erheblich) von den gemachten Angaben im Fragebogen des Nachlassgerichtes abweichen, kann es durchaus sein, dass die Nachlassgerichte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten. Schon aus diesem Grund muss man den Fragebogen daher mit der gebotenen Sorgfalt bearbeiten. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, Schätzungen deutlich als solche zu kennzeichnen. Ein Wert ohne den Zusatz „circa“ sollte nur bei absoluter Gewissheit im Fragebogen auftauchen.
Darüber hinaus zeigt eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom August 2015 (Az: S 3844.2.1-7/6 St 34), dass von solchen Auskunftsersuchen nicht nur bereits reger Gebrauch gemacht wird, sondern sich dies vermutlich auch noch steigern wird. So hat die bayerische Finanzverwaltung für ein solches Auskunftsersuchen einen extra Vordruck entworfen, mit welchem die Anfragen effizienter abgearbeitet werden können.