Ein so genanntes Berliner Testament war in der Vergangenheit sehr beliebt. Es regelt, dass Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder hingegen sollen erst zum Erben des zuletzt Versterbenden werden.
Auch wenn dies vielleicht familiär bzw. aus dem Blickwinkel des Respekts für die ältere Generation ein durchaus guter Weg zu sein scheint, ist er steuerlich meist nicht zu empfehlen. Der Grund: Weil beim Erstversterben des einen Ehegatten der andere Ehegatte Alleinerbe wird, steht insoweit auch nur ein Erbschaftssteuerfreibetrag zur Verfügung.
Der Freibetrag des Kindes hingegen verfällt insoweit ungenutzt. Weiterhin ist zu beachten, dass auch die Erbschaftssteuer einer gewissen Progression unterliegt, die gegebenenfalls durch die Verteilung des Erbes auf mehrere Personen gemildert werden kann. Steuerlich ist daher dem Berliner Testament mit Vorsicht zu begegnen.
Aktuell anhängige Steuerstreitereien vor dem obersten Finanzgericht der Bundesrepublik könnten daran jedoch vielleicht etwas ändern. Insbesondere zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang eine sehr erfreuliche Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Mai 2016 unter dem Aktenzeichen 3 K 148/15.
In diesem Verfahren hatten die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und das Kind zum Erben des zuletzt Versterbenden bestimmt. So wurde es auch zunächst durchgesetzt: Als der Vater starb, erbte zunächst die Mutter das komplette Vermögen. Einen Pflichtteil machte das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht geltend. Steuerlich war dies schon teurer, da – wie eingangs bereits gesagt – der Freibetrag zwischen Vater und Sohn vollkommen ungenutzt blieb und schon allein deshalb 400.000 Euro mehr zu versteuern waren.
Als schließlich auch die Mutter verstarb, wurde das Kind zum Alleinerben und machte in der Erbschaftssteuererklärung seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Mutter aus der Enterbung nach dem Vater als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Vereinfacht ausgedrückt: Das Kind machte den Pflichtteil aufgrund des Todes seines Vaters gegen seine nun verstorbene Mutter und damit gegen sich selber (als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter) geltend. Der Sohn beabsichtigte, den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftssteuererklärung nach seiner Mutter anzusetzen. Wie nicht anders zu erwarten, lehnte das Finanzamt den Abzug dieser Nachlassverbindlichkeit ab, weil der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters bereits verjährt war.
Das erstinstanzlich erkennende Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte sich jedoch mit der oben bereits zitierten Entscheidung gegen die Meinung des Finanzamtes. Zwar waren auch die erstinstanzlichen Richter der Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch mittlerweile verjährt ist. Aber: Eine Verjährung führt nicht zum Erlöschen eines Anspruchs. Vielmehr bleibt der Anspruch wirksam und einklagbar. Verjährung bedeutet insoweit lediglich, dass der Anspruch mit der Einrede der Verjährung belastet ist. Dies bedeutet vereinfacht gesagt: Soll der Anspruch geltend gemacht werden, kann der Schuldner die Einrede erheben und der Anspruch muss nicht bedient werden. Wird der Anspruch jedoch nach der Verjährung geltend gemacht und der Schuldner erhebt nicht die Einrede der Verjährung, kann er auch mit allen dadurch entstehenden Folgen bedient werden. Exakt die letzte Variante wurde im vorliegenden Fall hinsichtlich des verjährten Pflichtteilsanspruchs durchgeführt.
Auf dieser Basis entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein im oben genannten Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 148/15: Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.
Als Besonderheit ist aber festzuhalten, dass ein Erlöschen durch Konfusion, also durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Kindes, hier ausscheidet, weil das Erbschaftssteuerrecht diese Fälle gemäß § 10 Abs. 3 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) nicht als erloschenen ansieht.
In der Folge könnte daher die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen sich selbst ein erhebliches Steuereinsparungspotenzial bieten.
Die Revisions-Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München unter dem Aktenzeichen II R 17/16 erwarten wir mit Spannung.
Leider gibt es in dieser Sache jedoch auch eine andere Auffassung auf erstinstanzlicher Ebene. So hat das Hessische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 3. November 2015 unter dem Aktenzeichen 1 K 1059/14 bereits entschieden, dass verjährte Pflichtteilsansprüche nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.
Leider genau entgegen des gewollten Ziels führen die hessischen Richter aus: Dem Vortrag des Verpflichteten, er würde die Einrede der Verjährung nicht erheben, ist jedenfalls dann keine Bedeutung beizumessen, wenn es an einem natürlichen Interessengegensatz fehlt, weil z.B. wegen eingetretener Nacherbschaft der Verpflichtete und der Berechtigter identisch sind und die gewählte Konstruktion bei gleicher Höhe der Erbschaft ausschließlich zu einer geringeren Steuerbelastung führt.
Das einzig erfreuliche dabei: Auch dieses Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen II R 1/16), sodass man zumindest noch hoffen kann.
Rechtlich subsummiert ist die Entscheidung aus Schleswig Holstein jedoch durchaus nachvollziehbar, weshalb zu hoffen bleibt, dass der Bundesfinanzhof in München dieses „Gestaltungsmodell“ erlaubt.