An sich wäre es schon eine tolle Sache: Man fährt in den Urlaub, arbeitet dort auch ein wenig (was insbesondere bei zahlreichen Selbständigen sowieso der Fall sein wird) und kann dann zumindest einen Teil der angefallenen Kosten für den Urlaubsaufenthalt steuermindernd in Abzug bringen.
So versuchte es auch aktuell ein selbständiger Autor von Fachliteratur. Dieser reiste regelmäßig in Ferienhäuser verschiedener Urlaubsregionen und machte diesbezüglich entsprechende Betriebsausgaben geltend.
Seine Begründung des Betriebsausgabenabzugs: Im Rahmen seiner Tätigkeit als Autor benötigt er für die Überarbeitung seiner Fachliteratur die notwendige Ruhe. Weil diese zuhause nicht zu erreichen ist, bucht er die Ferienhäuser (und verbindet den Aufenthalt auch mit der Urlaubserholung).
Das Ergebnis der Rechtsprechung in diesem Fall: Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu. Mit Urteil vom 07.05.2013 (Az: VIII R 51/10) urteilte er: „Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Veranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt.“ Damit schließt sich der Bundesfinanzhof im vorgenannten Urteil der Rechtsprechung des Großen Senats vom 21.09.2009 (Az: GrS 1/06) an.
Die Gründe für die negative Entscheidung sind auch nachzuvollziehen: Grundsätzlich können zwar bei gemischten Reisen auch im Hinblick auf die beruflichen Anteile die Kosten steuermindernd angesetzt werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass die Reise eine abgrenzbare berufliche und private Sphäre umfasst. Weiterhin darf die berufliche Sphäre nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise angehängt wird. In solchen Fällen können die beruflich veranlassten Aufwendungen steuermindernd abgezogen werden, weil eine klare Trennung anhand der Tage möglich ist.
Im vorliegenden Fall war jedoch eine Trennung der privaten und beruflichen Anteile der Reise nicht möglich. Da zudem die privaten Anteile der Reise nicht von untergeordneter Bedeutung waren, kommt ein steuermindernder Abzug entsprechender Reisekosten nicht mehr in Betracht.
Darüber hinaus hatte der Sachverhalt jedoch noch eine Besonderheit: Bei dem steuerpflichtigen Autor handelte es sich um einen Schwerbehinderten mit Schwerbehindertenausweis samt dem Vermerk, dass die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson nachgewiesen ist. Daher machte der Autor nicht nur Kosten für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau geltend.
Auch hier machten die obersten Richter der Republik einen Strich durch die Rechnung. Im zweiten Leitsatz der oben bereits zitierten Entscheidung urteilten sie: Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist.
Im Ergebnis will der Bundesfinanz damit sagen, dass die Kosten der Ehefrau nicht abgesetzt werden können, weil zum einen auch ihre Reiseteilnahme im Hinblick auf die Urlaubserholung stattgefunden hat und zum anderen die Miete der Ferienhäuser auch ohne Teilnahme der Ehefrau in entsprechender Höhe angefallen wäre.