Steuerbüro Bachmann

Steuerschulden des Erblassers nur in Höhe der Festsetzung absetzbar

Es gibt in der Tat Sachverhalte, die beim Bundesfinanzhof in München für den Steuerpflichtigen negativ entschieden werden, und bei denen man dennoch sagen muss, das Urteil ist richtig! So ist es auch mit der Entscheidung der obersten deutschen Finanzrichter vom 28.10.2015 unter dem Aktenzeichen II R 46/13.

Im Urteilssachverhalt hatte der Kläger erhebliches Kapitalvermögen geerbt. Mit der Erbschaft entdeckte er, dass der Erblasser Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert hatte und damit ohne Zweifel eine Steuerhinterziehung begangen hatte. Der Erbe deckte nach dem Tod des Steuerhinterziehers dessen Tat auf und zeigte sie dem Finanzamt an. Daraufhin setzte das Finanzamt wie zu erwarten Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Rechtsnachfolger fest.

Der Knackpunkt dabei: Dem Finanzamt ist bei der Höhe der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen, da es fälschlicherweise DM-Beträge statt Euro-Beträge der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegt hatte. Im Ergebnis war also die Festsetzung aufgrund der angezeigten Steuerhinterziehung des Erblassers nur etwa halb so hoch, wie sie eigentlich sein sollte. Eine Korrektur des Fehlers war aus verfahrensrechtlichen Gründen wohl nicht mehr möglich.

Glück gehabt, sollte man als Erbe sagen. Dieser Meinung war jedoch offensichtlich nicht der klagende Erbe, der in der Erbschaftsteuererklärung nach wie vor die tatsächlich richtige Einkommensteuerschuld aufgrund der Steuerhinterziehung des Erblassers ansetzte, obwohl diese überhaupt nicht festgesetzt war. Der Grund: Der Erbe wollte die tatsächliche Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen, obwohl er diese niemals entrichten würde. Wie nicht anders zu erwarten, folgte das Finanzamt diesem Begehren nicht und setzte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeiten an. Immerhin hat auch nur insoweit eine finanzielle Belastung bestanden.

In diesem Sinne entschied (wie es nicht anderes zu erwarten war) auch aktuell der Bundesfinanzhof. Im Urteil heißt es ganz deutlich, dass der Erbe eine vom Erblasser hinterzogen Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erfolgs nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen kann, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.

Die Richter begründen dies damit, dass sich die Erbschaftsteuer regelmäßig nach dem so genannten Bereicherungsprinzip des Erben richtet. Insofern können nur Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, durch die der Erbe auch tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Dies ist grundsätzlich bei Steuerschulden gegeben, jedoch müssen diese Steuerschulden dann auch tatsächlich festgesetzt und damit auch eingetrieben werden. Anderenfalls können sie nicht als erbschaftsteuermindernde Nachlassverbindlichkeiten herhalten.

Exkurs: Insgesamt muss die Entscheidung als vollkommen richtig betrachtet werden. Selbst wenn eine höhere Steuerbelastung des Erben gerechtfertigt gewesen wäre, so kann diese nur steuermindernd eingesetzt werden, wenn die höhere Steuerbelastung tatsächlich wirtschaftlich getragen wurde. Andersherum wäre es schließlich genauso: Würde der Erbe auf einer materiell-rechtlich falschen, weil zu hohen Steuerfestsetzung sitzen bleiben, könnte er auch diese wirtschaftlich getragenen Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaft steuermindernd zum Abzug bringen.