Steuerbüro Bachmann

Streit um die Verluste aus Termingeschäften

Insbesondere durch den computergesteuerten Handel und zahlreiche Anbieter auf diesem Gebiet kann nahezu jeder von zuhause aus an den Börsen dieser Welt handeln. Dies gilt auch für Differenzgeschäfte am Devisenterminmarkt. Aus steuerlicher Sicht ist bei solchen Geschäften jedoch noch einiges zu klären.

Ausweislich der Regelung im Einkommensteuergesetz in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Mit anderen Worten: Wer mit dem Differenzausgleich bei einem Devisentermingeschäft einen Gewinn erzielt, muss diesen auch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Was aber ist mit Verlusten? Eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach solche Verluste nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein sollen, existiert nicht. Insoweit muss man wohl im Umkehrschluss der vorgenannten Gewinnbesteuerung von einem steuermindernden Ansatz entsprechender Verluste ausgehen dürfen. So sah es entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch das Finanzgericht München in seiner Entscheidung vom 10.09.2015 unter dem Aktenzeichen 15 K 2243/13. Leider stellt sich die Finanzverwaltung jedoch weiter gegen diese logische Auslegung des Einkommensteuergesetzes.

Daher muss aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 klären, ob Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft auch zu berücksichtigen sind, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert oder erst am Fälligkeitstag angeschafft werden. Da im Einkommensteuergesetz keine entsprechenden Einschränkungen für eine Verlustberücksichtigung zu finden sind, sollten sich betroffene Trader an das Musterverfahren anhängen.

Damit aber nicht genug: Denn unter dem Aktenzeichen VIII R 37/15 muss sich das oberste Finanzgericht der Republik weiter mit der Frage beschäftigen, ob Verluste aus dem Erwerb so genannter Knock-out-Zertifikat steuerlich einkommensmindernd zu berücksichtigen und unter welche Vorschrift diese einzuordnen sind.

Auch hier existiert bereits eine für den Steuerpflichtigen positive Entscheidung der Vorinstanz des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.10.2015 unter dem Aktenzeichen 9 K 4223/13 E. Darin heißt es: Der Verlust aus verfallenen Knock-out-Zertifikaten ist (unter Geltung der Rechtslage nach Einführung der Abgeltungssteuer) unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Erwerb derartiger Indexzertifikate um ein Termingeschäft oder um die Anschaffung einer sonstigen Forderungen handelt. Nach Meinung der erstinstanzlichen Finanzrichter aus Düsseldorf können Verluste also in beiden Varianten steuermindernd berücksichtigt werden. Der Grund: Qualifiziert man Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte, so ist der Verlust aus dem Verfall der Zertifikate in gleicher Weise wie vergeblich aufgewendete Optionsprämien zu berücksichtigen. Die maßgebliche Einkommensteuerregelung ist hier § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG. Qualifiziert man Knock-out-Zertifikate jedoch als sonstige Forderungen, so ist der Verlust aus dem Verfall der Zertifikate ebenfalls zu berücksichtigen, da der Eintritt des Knock-out-Ereignisses sich als Einlösung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und damit als Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 7 EStG darstellt. Damit hat das erstinstanzliche Finanzgericht schon deutlich herausgearbeitet, dass die Einordnung entsprechender Knock-out-Zertifikate nicht darüber entscheidet, ob entsprechende Verluste aus solchen Produkten auch steuermindernd angesetzt werden können. Eine Verlustberücksichtigung ist in jedem Fall möglich, so die bisherige Rechtsprechung.

Tipp: In beiden Verfahren sollten betroffene Trader gegen die gegenteilige Auffassung des Finanzamtes Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Musterverfahren berufen.