Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) und anderen Kapitalgesellschaften (z. B. die Aktiengesellschaft (AG)) musste bisher eine strikte Verlustabzugsbeschränkung beachtet werden. Danach konnten bestehende Verluste bei Übergang einer bestimmten Anteilsschwelle nicht mehr mit entstehenden Steuern aus zukünftigen Gewinnen verrechnet…