Ausweislich der Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO) kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Insoweit liegt eine Berichtigungsvorschrift oder auch Korrekturvorschrift auf verfahrensrechtlicher Ebene vor, die insbesondere…