Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besteht zwischen Eheleuten und Lebenspartnern grundsätzlich ein Freibetrag von 500.000 Euro. Ausweislich der Regelung in § 16 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) soll jedoch an die Stelle dieses Freibetrags bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Freibetrag von nur…
Gleiche Freibeträge für alle!
Auch heute noch sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in § 16 Abs. 2 vor, dass beschränkt Steuerpflichtige lediglich einen Freibetrag von 2.000 € erhalten. Bedenkt man, dass ansonsten zwischen Ehegatten und Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Freibetrag von 500.000…