Immer dann, wenn einkommensteuerpflichtige (und auch körperschaftsteuerpflichtige) Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen mehreren Personen steuerlich zuzurechnen sind, muss ausweislich der Gesetzeslage nach § 180 Abs. 1 Nummer 2 AO eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen…