Bisher war eigentlich vollkommen klar und unstrittig, dass das Guthaben in der Instandhaltungsrückstellung keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung ist und somit auch keine Grunderwerbsteuer auf dieses Guthaben anfällt. Diese Meinung beruhte auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9.10.1991 unter dem Aktenzeichen II…