Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie haushaltsnahen Handwerkerleistungen sind zu einem festen Bestandteil des Steuersparens geworden. Grundsätzlich können diese Aufwendungen auf Antrag bis zu 20 % als Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Je…
Nachträgliches Bekanntwerden von haushaltsnahen Dienstleistungen
Im deutschen Steuerrecht ist es durchaus möglich, dass ein unstrittig inhaltlich falscher Steuerbescheid nicht mehr geändert werden kann, weil dem das Verfahrensrecht gegenübersteht. Damit nämlich ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist überhaupt noch geändert werden kann, bedarf es einer Änderungsvorschrift…
Zur Steuerermäßigung im Pflegeheim
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen von 20 Prozent (höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr) kann ausweislich der Regelung in § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in Anspruch genommen…
Positives zu haushaltsnahen Steuerermäßigungen
Um ehrlich zu sein: Die Bezeichnung „haushaltsnahe Steuerermäßigungen“ ist nicht ganz korrekt. Richtigerweise muss es lauten: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Dies ist der Dreiklang, der im Gesetz vorgegeben ist, und als Steuerermäßigung berücksichtigt werden…