Wer mit Optionsscheinen handelt, erleidet beim Verfall des Optionsscheins einen Verlust. Dies ist unstrittig, denn der Kapitalanleger hat für den Erhalt des Optionsscheins Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten gezahlt, die mit dessen Verfall verloren sind. Ebenso gilt: Sofern sich der Optionsschein im…