Ausweislich der Regelung in § 5 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst dann anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne auch tatsächlich angefallen sind.…