Seinerzeit hatte die Finanzverwaltung die Meinung vertreten, dass eine Rechnungsberichtigung zwar möglich ist, mit Blick auf den Vorsteuerabzug eine Rückwirkung jedoch nicht stattfindet. Im Ergebnis entstand so für den Unternehmer ein Zinsschaden, da er zunächst die Vorsteuer im Zeitpunkt der…