Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind Schenker und Beschenkter bzw. Erwerber Gesamtschuldner einer entstehenden Schenkungsteuer. Insoweit kann sich die Finanzverwaltung aussuchen, von wem sie die Schenkungsteuer verlangt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 421…