Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen von 20 Prozent (höchstens jedoch 4.000 Euro im Jahr) kann ausweislich der Regelung in § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch in Anspruch genommen…