Steuerbüro Bachmann

Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn

Entsprechend der gesetzlichen Definition im Einkommensteuergesetz sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Daher gehört zum Arbeitslohn eines Arbeitnehmers nicht nur das tatsächlich ausgezahlte Bargehalt, sondern auch andere Vergünstigungen wie beispielsweise die Pkw-Überlassung oder auch kostenloses bzw. verbilligtes Essen. Das alles muss folglich auch der Lohnsteuer unterworfen werden. Strittig war nun in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster, ob auch Kosten für die Fortbildung der Arbeitnehmer zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Erfreulicherweise hat das erstinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung vom 09.08.2016 unter dem Aktenzeichen 13 K 3218/13 L klargestellt, dass die Kosten für eine Weiterbildung von Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber übernommen werden, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Im Urteilsfall betrieb der Kläger ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für diese vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger, also der Arbeitgeber, für seine bei ihm angestellten Fahrer. Tatsächlich war der Arbeitgeber sogar nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet, die Kosten der Fortbildung zu übernehmen. Trotzdem sah der Fiskus hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung.

Demgegenüber argumentierte jedoch der Kläger, dass die Kostenübernahme in seinem eigenen betrieblichen Interesse liege, weshalb es nicht zu einer Lohnsteuerpflicht kommen könne. Es liege schlicht kein Arbeitslohn vor. Mit dieser Argumentation hatte der Kläger Erfolg, und seiner Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Kläger (also der Arbeitgeber) hieran ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Immer dann, wenn ein solches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht, liegt mangels Arbeitslohn keine Lohnsteuerpflicht vor, auch wenn die Arbeitnehmer ebenfalls einen Vorteil erhalten.

Durch die Entsendung zu den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen konnte der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das Verkehrsverhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Be- und Entladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen können. Die Weiterbildung diente nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse sprach schließlich auch die tarifvertraglich Pflicht zur Kostenübernahme. Insoweit konnte von einem Arbeitslohn nicht ausgegangen werden.

Tipp: Auch in anderen Fällen sollte die Übernahme von Fortbildungskosten für den Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, da die Fortbildung in dem ausgeübten Beruf im Unternehmen immer auch mit einem eigenbetrieblichen Interesse des Chefs zusammenhängt. Insoweit kann es sich statt einer Gehaltserhöhung auch manchmal anbieten, dass der Chef schlicht entsprechende Fortbildungskosten bezahlt.