Wer sich eine Fotovoltaikanlage aufs Dach setzen möchte und den produzierten Strom sowohl für unternehmerische Zwecke (beispielsweise zur Einspeisung oder aber auch zu eigenen unternehmerischen Zwecken) als auch für nichtunternehmerische Zwecke (also für den privaten Verbrauch) nutzen möchte, muss aus umsatzsteuerlicher Sicht die Fotovoltaikanlage konkret zu ordnen.
So auch schon der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 unter dem Aktenzeichen XI R 14/10: Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen, wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend den Nutzungsanteilen seinem Unternehmen und seinem nichtunternehmerischen Bereich zuteilen.
Welche Zuordnung im Einzelnen getroffen wird bzw. sinnvoll ist, hängt regelmäßig von den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Wichtig ist, dass eine Zuordnung auch tatsächlich getroffen wird, denn in einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.02.2016 unter dem Aktenzeichen 5 K 112/15 haben die Richter insoweit eine Frist gesetzt.
Im Urteilsfall hatte eine Friseurin seit Herbst 2012 eine Fotovoltaikanlage betrieben. Der damit produzierte Strom wurde sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt. Mit Inbetriebnahme erhielt die Klägerin auch entsprechende Rechnungen über die Installation der Fotovoltaikanlage, aus welchen sie jedoch keinen Vorsteuerabzug über laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen zog. Vielmehr machte sie den Vorsteuerabzug erstmals in der Jahressteuererklärung für 2012 geltend, welche jedoch erst im September des darauf folgenden Jahres beim Finanzamt abgegeben wurde. Das Finanzamt stellt sich nun auf den Standpunkt, dass ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage nicht mehr möglich ist, weil die Klägerin die Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet hat. Insbesondere ist klarzustellen, dass eine entsprechende Zuordnungsentscheidung nicht aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber zu entnehmen ist. Vielmehr wird die Zuordnung regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Eine solche Zuordnungsentscheidung (oder also ganz konkret der Vorsteuerabzug) muss aber spätestens mit endgültiger Wirkung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres erfolgen.
Insoweit beruft sich das Niedersächsische Finanzgericht in seiner Entscheidung auf die oben bereits zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2012. Darin heißt es nämlich auch: Die Zuordnungsentscheidung ist bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen und kann spätestens mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Steuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Dabei kommt der 31. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht.
Da sich die Niedersachsen insoweit auf die Rechtsprechung des BFH beziehen, haben sie die Revision nicht zuzulassen.
Exkurs: | In der Praxis ist der Sachverhalt nicht zu unterschätzen, da gerade in den letzten Jahren Fotovoltaikanlagen regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte installiert wurden. Häufig kann dann der Gedanke aufkommen, dass man mit dem Vorsteuerabzug warten kann, bis sich alles eingespielt hat. Dem ist nicht so. Das aktuelle Urteil zeigt, dass man sich insoweit nicht allzu viel Zeit lassen sollte und wie bei allen steuerlichen Pflichten diese zügig abarbeiten sollte. |