Steuerbüro Bachmann

Umsatztantieme bei ausschließlicher Vertriebszuständigkeit ist in Ordnung

Nach der ständigen Rechtsprechung des für die Besteuerung der Körperschaften zuständigen I. Senats des Bundesfinanzhofs in München ist im Zusammenhang mit der Frage nach der steuerlichen Anerkennung von Erfolgsbeteiligungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Umsatztantieme nicht gewährt. Dies schon deshalb, weil eine Umsatzbeteiligung unter Vernachlässigung des eigenen Gewinnstrebens der Kapitalgesellschaft die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.

Dennoch stellen auch die Richter des Bundesfinanzhofs klar, dass, wenn nach diesen Grundsätzen im Regelfall zwar eine Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sein wird, nicht unbedingt jede Form einer Umsatztantieme direkten Weges als eine verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen ist.

So ist die Vereinbarung einer Umsatztantieme für die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zivilrechtlich durchaus zulässig. Auch wenn eine solche zivilrechtliche Zulässigkeit nicht infrage steht, wählt der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter nicht das zivilrechtlich zulässige, sondern nur die unter Beachtung der Aufgaben des Geschäftsführers einerseits und der Lage der Gesellschaft andererseits angemessene Gestaltung. Folglich muss daher auch berücksichtigt werden, dass eine Umsatztantieme unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns zu zahlen ist und zum anderen noch das Risiko in sich birgt, dass Umsätze zulasten der Rentabilität in die Höhe getrieben werden können.

Die Folge: Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass eine Umsatztantieme dann nicht als gesellschaftlich veranlasst zu beurteilen ist, wenn überzeugende betriebliche und/ oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer solchen Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgelegen haben.

Und? Gibt es in der Praxis solch überzeugende Gründe? Ja, es gibt sie. Von solchen überzeugenden Gründen ist ausweislich einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.04.2015 unter dem Aktenzeichen 6 K 807/12 insbesondere dann auszugehen, wenn der betroffene GmbH-Geschäftsführer nach der Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ausschließlich für den Vertrieb zuständig ist. Ist dies der Fall, darf auch eine Umsatztantieme vereinbart werden. Selbst wenn die Umsatztantieme weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung ausscheiden, wenn im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen keine unangemessene Gehaltsausstattung vorliegt.

Exkurs: Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist mittlerweile rechtskräftig geworden.