Regelmäßig müssen sich Vertreter der sich jeweils an der Macht befindlichen Bundesregierung Fragen ihrer (oppositionellen) Parlamentarier gefallen lassen.
Sowohl die Frage als auch die Antwort wird dann in der so genannten Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In der Bundestagsdrucksache vom 20. Mai 2016 unter dem Aktenzeichen 18/8523 ist besonders Frage Nr. 50 des Abgeordneten Dr. Axel Troost (Die Linke) hervorzuheben.
Dieser fragte: Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten, die einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entstehen, und inwieweit ist diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu differenzieren?
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister von der CDU erfolgte am 09. Mai 2016. Darin heißt es: Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten.
Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des Gesetzestextes in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorgesehen.
Aus Billigkeitsgründen wird es von der Finanzverwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.