Steuerbüro Bachmann

Verdeckte Gewinnausschüttung auch gegenüber ehemaligen Gesellschaftern

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind sowohl für die Gesellschaft als auch für den Gesellschafter sehr unangenehm. Der Grund: Auf der Ebene der Gesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen nicht gewinnmindernd (und damit auch nicht steuermindernd) berücksichtigt werden.

Auf der anderen Seite muss der Gesellschafter den Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen versteuern. Für die Praxis gilt daher der Grundsatz, dass man verdeckte Gewinnausschüttungen grundsätzlich vermeiden sollte (sofern dies möglich ist).

Ganz entscheidend für den Versuch, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, ist daher deren Definition. Tatsächlich existiert eine gesetzliche Definition insoweit nicht. Ausweislich der Körperschaftsteuerrichtlinien ist eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-beschluss beruht.

In diesem Zusammenhang muss leider aktuell auf ein sehr negatives Urteil des erstinstanzlichen Finanzgerichts München hingewiesen werden. Dieses hat nämlich in seiner Entscheidung vom 13.03.2017 unter dem Aktenzeichen 7 K 1767/15 geurteilt: Sofern die Leistungen einer Kapitalgesellschaft auf einem „rechtzeitig geschlossenen“ Vertrag beruhen, ist für die Frage der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Daraus folgern die erstinstanzlichen Finanzrichter in München, dass auch ein früherer Gesellschafter aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschafter noch Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein kann.

Der hinter der Entscheidung stehende Sachverhalt verdeutlicht die fatale Entscheidung des Finanzgerichtes und zeigt außerdem, wie schnell man eine verdeckte Gewinnausschüttung realisiert haben kann. Im Urteilssachverhalt gewährte eine Kapitalgesellschaft, die auch als Klägerin im Verfahren auftritt, einem Gesellschafter ein Darlehen. Noch während des Bestehens der Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter veräußerte dieser seine Anteile an der GmbH an den anderen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, mit dem er verwandtschaftlich in keinerlei Beziehung stand und steht.

Zwei Jahre nach der Anteilsveräußerung verzichtete die GmbH gegenüber ihrem ehemaligen Gesellschafter auf die Darlehensforderung. Tatsächlich lagen die Gründe für den Verzicht nicht in dem früheren Gesellschafterverhältnis, sondern darin, dass der ehemalige Gesellschafter mittlerweile verarmt war. Auch eine gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung hätte im vorliegenden Fall augenscheinlich nicht zum Erfolg geführt, sondern allenfalls noch weitere Gerichtskosten verursacht. Daher schloss man mit dem ehemaligen Gesellschafter einen Vertrag, wonach dieser zumindest den ihm möglichen Teil seiner Schulden beglich, während man ihm den Rest erließ.

Erstaunlicherweise behandelte das Finanzamt den Verzicht auf die Darlehensforderung als verdeckte Gewinnausschüttung, obwohl im Verzichtszeitpunkt eine Gesellschafterstellung schon geraume Zeit nicht mehr bestand. Da darüber hinaus auch kein verwandtschaftliches Verhältnis zum noch amtierenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bestand, verwundert es schon sehr, hier eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Tatsächlich fehlt es nämlich insoweit an der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Zum Zeitpunkt des Schulderlasses standen sich hier Fremde gegenüber, was schon indiziell gegen eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis spricht.

Sowohl der Fiskus als auch das erstinstanzliche Finanzgericht argumentierten jedoch, dass die Darlehensverträge selbst noch aus einer Zeit stammten, in der ein Gesellschaftsverhältnis gegeben war, weshalb der nun erfolgte Verzicht auf die Darlehensforderung auch eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis habe.

Tatsächlich kann diese Argumentation jedoch keineswegs überzeugen. Insoweit müssen nämlich die verschiedenen Rechtsgeschäfte auch getrennt werden. Auf der einen Seite steht die Gewährung eines Darlehens, die unstrittig zu Zeiten erfolgte, in denen auch eine Gesellschafterstellung bestand. Der Verzicht auf die Darlehensforderung ist jedoch ein weiteres Rechtsgeschäft, das mangels Gesellschafterstellung zu diesem Zeitpunkt keinesfalls durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Insoweit fehlt es schlichtweg an einem Tatbestandsmerkmal für die verdeckte Gewinnausschüttung, weshalb man in ähnlich gelagerten Fällen eine solche Entscheidung nicht akzeptieren sollte.

Zudem gibt es im vorliegenden Fall auch noch erhebliche wirtschaftliche Gründe für den Verzicht auf die Darlehensforderung, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung spricht. Allem Anschein nach wurde jedoch die Revision gegen die vorgenannte Entscheidung des Finanzgerichts München nicht eingelegt, weshalb sich die Praxis nun zunächst einmal mit diesem fatalen Urteil herumzuschlagen hat.

Tipp: So oder so gilt jedoch in ähnlich gelagerten Fällen, dass die Rechtsgeschäfte entsprechend voneinander zu trennen sind. Auch wenn es daher im vorliegenden Fall nicht zu einer höchstrichterlichen Klärung kommen wird, sollten Betroffene in anderen Fällen den Gang zum Finanzgericht nicht scheuen.