Steuerbüro Bachmann

Verdeckte Gewinnausschüttung und Schenkungsteuer

Jeder GmbH-Gesellschafter weiß: Die Finanzämter sind heiß auf verdeckte Gewinnausschüttungen. Dies liegt im Wesentlichen an den steuerlichen Folgen. Einmal können nämlich verdeckte Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sodass hier der Gewinn schon mal erhöht wird. Auf der anderen Seite muss der Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung in seiner privaten Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen versteuern. Insgesamt kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung so zu einer teuren Angelegenheit werden und das Steuersäckel füllen.

Aufgrund einer schon etwas älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung jedoch noch teurer werden. Seinerzeit hatten die obersten Finanzrichter nämlich mit Urteil vom 7.11.2007 unter dem Aktenzeichen II R 28/06 entschieden: Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor. Vielmehr soll eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein. Die steuerlichen Folgen dieser seinerzeitigen Entscheidung können im Einzelfall ganz enorm sein. Der Grund sind die schenkungsteuerlichen Regelungen mit Blick auf die persönlichen Freibeträge sowie auf die Schenkungsteuersätze.

Würde nämlich eine überhöhte Vergütung von der GmbH an den Ehegatten oder ein Kind gezahlt werden, könnte aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Gesellschafter und der nahestehenden Person die Steuerklasse I greifen und es würden sehr hohe Freibeträge zum Ansatz kommen. Zwischen Eheleuten gilt beispielsweise ein Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 Euro, zwischen Eltern und Kindern kommt ein Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro zum Tragen. Ein Anfall von Schenkungsteuer ist daher zum einen selten und zum anderen schon stark reduziert.

Soll hingegen die GmbH (und nicht deren Gesellschafter) der Schenker sein, würde nicht nur die schon mit 30 % Steuerbelastung beginnende Steuerklasse III zum Zuge kommen, sondern auch nur ein Freibetrag von 20.000 Euro steuermindernd wirken. Es liegt daher auf der Hand, dass die Finanzämter in entsprechenden Fällen verdeckte Gewinnausschüttungen auch gerne direkt ihren Schenkungsteuerstellen gemeldet haben, damit auch hier noch geprüft werden kann, ob vielleicht sogar noch ein paar Euro Schenkungsteuer zu zahlen sind.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.9.2017 unter dem Aktenzeichen II R 54/15 sollte diese Auffassung nun jedoch Vergangenheit sein. In Abkehr von der seinerzeitigen Rechtsprechung urteilen die obersten Finanzrichter beim Bundesfinanzhof jetzt nämlich wie folgt: Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH im Sinne des Schenkungsteuergesetzes an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Die positive Folge: Im Ergebnis kann daher nur wieder eine Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person angenommen werden.

Alles in allem kann dies auch nur die einzig logische Folge sein. Denn in der Praxis sieht es ja nun mal so aus, dass bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung „abfließt“. Diese verdeckte Gewinnausschüttung kommt schließlich beim Gesellschafter an, sodass auch nur er sie „weiterverschenken“ könnte. Bei der GmbH existiert schlichtweg nichts mehr, was neben der verdeckten Gewinnausschüttung noch als Schenkung an die nahestehende Person weitergeleitet werden könnte.

Alles in allem daher nicht nur eine logische und nachvollziehbare, sondern auch eine sehr zu begrüßende Entscheidung.

Exkurs: Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass der Bundesfinanzhof in zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag jeweils noch einen Schritt weiter gegangen ist, als in der zuvor zitierten Entscheidung. So hat er unter dem Aktenzeichen II R 32/16 entschieden, dass die Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden sind, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen II R 42/16 auch klargestellt: Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze ebenfalls wieder entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.