Als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Nummer 1 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG).
In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster wollte der Fiskus auf eine verdeckte Gewinnausschüttung Schenkungsteuer berechnen. Der Sachverhalt gestaltet sich konkret wie folgt: Der Geschäftsführer der GmbH war der Ehemann der Alleingesellschafterin. Der Geschäftsführer vermietete verschiedene Maschinen an die Gesellschaft seiner Frau. Hinsichtlich dieser Vermietungsverträge stellte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass die Mietzahlungen deutlich überteuert waren und somit verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen. Zusätzlich zu den verdeckten Gewinnausschüttungen nahm das Finanzamt noch in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Schenkungen von der GmbH an den Geschäftsführer an und verlangte daraufhin Schenkungsteuer. Da insoweit ein relativ hoher Steuersatz einem niedrigen persönlichen Freibetrag gegenübersteht, ist dies für den Fiskus ein lohnendes Geschäft.
Umso erfreulicher ist daher die Entscheidung des erstinstanzlichen FG Münster (Urteil vom 22.10.2015, Aktenzeichen 3 K 986/13 Erb), wonach eine Schenkung von der GmbH an den Geschäftsführer nicht gegeben sein soll. Die Argumentation der Richter: Es fehlt an der Freigebigkeit, denn die Vermögensvorteile, die der Steuerpflichtige hier erzielt, kommen durch eine auf die Einkünfteerzielung gerichtete Erwerbshandlung zustande. Insoweit konnte das Finanzgericht Münster dem Geschäftsführer erstmal Entwarnung geben.
Eine vollkommene Entwarnung ist damit jedoch noch nicht verbunden, denn die Finanzverwaltung hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung aus Münster Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Dort wird der BFH unter dem Aktenzeichen II R 54/15 den Sachverhalt erneut beurteilen müssen.
Exkurs: | Unseres Erachtens kann davon ausgegangen werden, dass der Bundesfinanzhof die Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzgerichts Münster bestätigen wird. Allerdings bleibt fraglich, ob die Schenkung damit gänzlich vom Tisch ist. Zwar nehmen wir an, dass eine Schenkung von der GmbH an den Geschäftsführer nicht gegeben ist. Stattdessen könnte jedoch eine Schenkung von der Ehefrau als Alleingesellschafter der GmbH an ihren Mann gegeben sein. Einziges Trotzpflaster dann: Selbst wenn dies so wäre, ist es immer noch ein besseres Ergebnis, denn zwischen Ehegatten besteht nicht nur ein günstigerer Steuersatz, sondern zudem auch ein persönlicher Freibetrag von stolzen 500.000 Euro. In zahlreichen Fällen würde daher schon anhand des Freibetrags eine solche Schenkung wahrscheinlich unproblematisch sein bzw. nicht zu einer Steuerlast führen. |