Der Investitionsabzugsbetrag ist eine für kleine und mittlere Unternehmen geschaffene Steuergestaltungsmöglichkeit, die sich durchaus sehen lassen kann. Mittels Investitionsabzugsbetrag können unter dem Strich bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens steuermindernd abgezogen werden, obwohl die eigentliche Investition noch überhaupt nicht erfolgt ist.
Durch diese zeitliche Vorverlagerung des Betriebsausgabenabzugs auf höchstens drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung oder Herstellung soll kleinen und mittleren Betrieben die Finanzierung der entsprechenden Investitionen erleichtert werden. Unter dem Strich soll durch den vorzeitigen Betriebsausgabenabzug mittels Investitionsabzugsbetrag eine Steuerstundung erreicht werden, die schließlich einen konkreten Liquiditätsvorteil bietet, der wiederum für die Investition verwendet werden kann und so die unternehmerische Planung vereinfacht.
Die Voraussetzungen, die bei einem Investitionsabzugsbetrag zu beachten sind, sind in § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und sollen an dieser Stelle etwas in den Hintergrund rücken. Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass im Endeffekt die Investitionen auch tatsächlich durchgeführt werden müssen. Ist dies nämlich nicht so, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht werden, sodass eine Steuererleichterung nicht erreicht werden kann.
Trotz der strengen Voraussetzungen, die im Gesetz geregelt sind, können der Investitionsabzugsbetrag und die dadurch erreichte Steuerstundung von erheblichem Vorteil in der Praxis sein. Nicht zuletzt deswegen betrachten die Finanzbeamten diese Gestaltung natürlich argwöhnisch und versuchen, die Regelungen rund um den Investitionsabzugsbetrag sehr restriktiv und streng zu handhaben. So auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im dort verhandelten Steuerstreit wurde im Rahmen einer Personengesellschaft ein Investitionsabzugsbetrag für eine geplante Investition steuermindernd abgezogen. Tatsächlich hat jedoch im Endeffekt nicht die Personengesellschaft selbst, sondern nur einer ihrer Gesellschafter die Investitionen durchgeführt, sodass die Anschaffung des geplanten Wirtschaftsgutes nicht in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft stattfand, sondern lediglich im Sonderbetriebsvermögen des entsprechenden Gesellschafters, also in dessen Sonderbetriebsvermögensbilanz.
Erfreulicherweise sah das erkennende Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 11.03.2016 unter dem Aktenzeichen 9 K 2928/13 darin jedoch kein Problem und ließ den steuermindernd Abzug des Investitionsabzugsbetrages in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft zu.
Konkret urteilten die Richter: Eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g EStG liegt auch dann noch vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn der Gesamthandsbilanz abgezogen wurde und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgt.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung nicht nur eine erhebliche Planungserleichterung, sondern dürfte auch je nach Sachverhaltskonstellation Steuergestaltungsspielräume, insbesondere in familiär geprägten Personengesellschaften, eröffnen.
Mit Hinblick auf diese Tatsache und den Fakt, dass die Finanzverwaltung die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags sehr restriktiv handhabt, ist es nicht verwunderlich, dass gegen die positive Entscheidung aus Baden-Württemberg der Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof bestiegen wurde.
Zunächst anhängig unter dem Aktenzeichen IV R 21/16, wurde das Verfahren inzwischen an den sechsten Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben. Dieser muss nun unter dem Aktenzeichen VI R 44/16 klären, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist, wenn die Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines einzelnen Gesellschafters erfolgt ist.
Auch wenn man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, scheinen die Chancen auf eine positive Entscheidung der obersten Finanzrichter der Bundesrepublik nicht schlecht zu stehen. Immerhin hat der Bundesfinanzhof gerade in der jüngsten Vergangenheit die restriktive Auffassung der Finanzverwaltung zum Thema Investitionsabzugsbetrag regelmäßig aufgeweicht. Es bleibt daher zu hoffen, dass auch hier eine entsprechende erfreuliche Entscheidung gefällt wird.