Steuerbüro Bachmann

Vererblichkeit von Verlusten in manchen Bereichen möglich

Schon im Jahr 2007 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen GrS 2/04 entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann. Die Entscheidung erging seinerzeit zum Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Daneben kennt das Einkommensteuergesetz jedoch auch noch andere Verlustverrechnungskreise, weshalb aktuell wieder höchstrichterlich streitig ist, ob die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs tatsächlich auf alle Verluste übertragen werden kann.

Ausweislich der Verwaltungsauffassung in den Einkommensteuerrichtlinien 2015 in Richtlinie 10d Abs. 9 Satz 9 EStR 2015 soll die Nichtübertragbarkeit von Verlusten auf die Erben auch für die Regelung in § 2a Absatz 1 EStG und bei weiteren Verlustverrechnungskreisen gelten.

Ebenso führt auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in ihrem Erlass vom 01.03.2017 (Az: S 2225 A – 12 – St 213) aus, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats zur Nichtvererblichkeit von Verlusten nach § 10d EStG auch auf die Regelung des § 2a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, da diese wie § 10d EStG an das Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit anknüpfen und insoweit vergleichbar sein sollen. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Verlustverrechnungskreisen kommt nach Aussage der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main also nicht in Betracht.

Soweit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Verwaltungsmeinung nicht nur eindeutig, sondern auch eindeutig fiskalisch (motiviert) ist.

Gegen diese geschilderte Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20.12.2016 unter dem Aktenzeichen 13 K 897/16 F klargestellt, dass der § 2a Abs. 1 EStG (anders als dies bei Verlustvorträgen nach § 10d EStG der Fall ist) die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale derart miteinander verklammert und verbindet, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist.

Ganz konkret haben die Düsseldorfer Richter die gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie bis zur Höhe der vom Gesamtrechtsnachfolger erzielten positiven Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des selben Objekt zum steuermindernden Abzug zugelassen.

Leider ist damit das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unter dem Aktenzeichen IX R 5/17 muss nun aktuell der Bundesfinanzhof in München klären, ob die gesondert festgestellten verbleibenden negative Einkünfte nach § 2a Absatz 1 Satz 5 EStG auf den Erben übergehen können oder eben nicht.

Tipp: Betroffene sollten daher die gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Absatz 1 Satz 5 EStG in ihrer Einkommensteuererklärung angeben und gleichzeitig auf das aktuelle Musterverfahren in München beim Bundesfinanzhof verweisen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt eine generationenübergreifende Verlustverrechnung nicht zulassen, wogegen unter abermaligem Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden muss. Nur so besteht die Möglichkeit, an einem eventuell positiven Urteil des Bundesfinanzhofs teilzuhaben.