Hausdurchsuchungen im Zuge eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens sind in Zeiten des Steuer-CD-Ankaufs leider häufiger geworden. Dennoch müssen auch hier die verfassungsrechtlichen Grundregeln eingehalten werden. Dies scheint leider nicht immer der Fall zu sein.
Insbesondere Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) legt dabei die Unverletzlichkeit der Wohnung fest. Dabei ist die Regel nicht nur auf reinen Wohnraum anzuwenden, sondern betrifft auch Büro- und Geschäftsräume sowie juristische Person des Privatrechts, also im wesentlichen GmbHs und Aktiengesellschaften.
Um diese Unverletzlichkeit der Wohnung (oder der Büro- und Geschäftsräume) zu gewährleisten, bestimmt Art. 13 Abs. 2 GG weiterhin, dass Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch in den Gesetzen vorgesehene andere Organe, angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden dürfen.
Aus diesen beiden Vorschriften (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) ergibt sich auch, dass bei einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vage Anhaltspunkte und/ oder bloße Vermutungen nicht ausreichen, um eine entsprechende Durchsuchung durchführen zu dürfen.
In diesem Sinne hat aktuell das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 04.04.2017 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2551/12 klargestellt, dass ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss für Geschäftsräume konkrete Angaben zum Tatzeitraum enthalten muss.
Zum Hintergrund: Der zugrunde liegende Sachverhalt begann mit dem Ankauf einer Steuerdaten-CD in 2010 durch das Land Nordrhein-Westfalen. Auf der CD befanden sich Informationen über deutsche Kapitalanleger, die Kunden bei einer luxemburgischen Bank waren. Ebenso war der Daten-CD bei mehreren Kunden eine Verbindung zu einem deutschen Vermögensverwalter (in Form einer juristischen Person) zu entnehmen. Aufgrund dieser Geschäftsbeziehung leitete die Steuerfahndung auch ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Vermögensverwalter (und gegen Mitarbeiter des Vermögensverwalters) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein. Gegen die daraufhin erlassenen Beschlüsse zur Durchsuchung verschiedener Geschäftsräume des Vermögensverwalters erhob dieser Beschwerde und rügte, dass die vorgenommenen Beihilfehandlungen zur Steuerhinterziehung nicht konkret genug bezeichnet wurden. So ergab sich aus den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bochum tatsächlich nicht, welche Tat- bzw. Veranlagungszeiträume betroffen sein sollen.
Obwohl die Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte, konnte letztendlich vor dem Bundesverfassungsgericht obsiegt werden. Klar und deutlich äußerten sich die obersten Verfassungshüter der Republik dahingehend, dass ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so umschreiben muss, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme der Durchsuchung durchzuführen ist.
Ein Durchsuchungsbeschluss, der keine ausdrückliche Angabe des Tatzeitraums enthält, erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch die Aussage im Durchsuchungsbeschluss, wonach Anhaltspunkte für „über Jahre hinweg“ betriebene Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Vermögensverwalters bestünden, reicht nicht für eine ausreichend konkrete Beschreibung. Insoweit sollte in der Praxis genauestens auf den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses geachtet werden.
Exkurs: | Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhält dadurch eine erhöhte Bedeutung, dass auch noch im Nachhinein gegen einen Durchsuchungsbeschluss vorgegangen werden kann. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.07.2015 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 625/15 bereits klargestellt, dass gegen eine Durchsuchungsanordnung auch nach ihrem Vollzug (also nach Erledigung der Durchsuchungsmaßnahme) effektiver Rechtsschutz in Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle unabweisbar ist. Folglich kann eine Beschwerde gegen eine rechtswidrige Durchsuchung schon deshalb geboten sein, um im Nachhinein eventuell ein steuerliches Verwertungsverbot zu erreichen. |