Steuerbüro Bachmann

Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien

Seit wir uns im Zeitalter der Abgeltungssteuer befinden, gehören auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auf eine Haltefrist kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Allenfalls können noch gewerbliche Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vorliegen, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. In allen anderen Fällen liegen jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, bei denen entsprechende Verluste auch mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, also beispielsweise mit abgeltungssteuerpflichtigen Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften, steuermindernd verrechnet werden können. Insgesamt gilt also: Solange die Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes. Der tatsächlichen Veräußerung kommt daher erhöhte Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang hatte bereits der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 12.5.2015 unter dem Aktenzeichen IX R 57/13 klargestellt, dass eine Veräußerung die entgeltliche Übertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums auf Dritte ist. Nach dieser Definition und der ausdrücklichen Aussage der obersten Finanzrichter beim Bundesfinanzhof liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden.

Exakt diese Vorgehensweise, nämlich die gegenseitige Übertragung von wertlosen Anteilen zwischen fremden Dritten, ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Der Grund: Da in diesem Fall eine steuerlich zu berücksichtigende Veräußerung vorliegt, können die realisierten Verluste steuermindernd mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Kein Wunder also, dass die Finanzverwaltung mit nahezu kleinkindlicher Sturheit darauf pocht, dass in entsprechenden Vorgehensweisen ein Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliegt. Wäre nämlich ein solcher Gestaltungsmissbrauch einschlägig, würden die Aktien als nicht veräußert gelten, weshalb dann auch ein entsprechender Verlust nicht steuermindernd mit anderen Gewinnen im Bereich der Kapitaleinkünfte verrechnet werden könnte.

Erfreulicherweise hat jedoch aktuell das Finanzgericht München in seiner Entscheidung vom 17.7.2017 unter dem Aktenzeichen 7 K 1888/16 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen der ausdrücklichen Auffassung der Finanzverwaltung erneut bestätigt. Klar und deutlich führen die erstinstanzlichen Richter aus München aus: Unter dem Regime der Abgeltungssteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug wertlos gewordene Aktien des Käufers erwirbt. Klar und deutlich arbeitet das erstinstanzliche Gericht heraus, dass in einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen ist.

Exkurs: Wie nicht anders zu erwarten, gibt sich die Finanzverwaltung auch jetzt noch nicht mit der gerichtlichen Entscheidung zufrieden und hat daher die Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Dort ist die Streitfrage nun unter dem Aktenzeichen VIII R 9/17 anhängig. Aus jetziger Sicht bleibt zu hoffen, dass sich die Richter des Bundesfinanzhofs im achten Senat der Rechtsprechung ihrer Kollegen des neunten Senats anschließend und in entsprechenden Vorgehensweisen nach wie vor eine Veräußerung erkennen.