Steuerbüro Bachmann

Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften

Seit 2009 befindet sich die Bundesrepublik Deutschland im Zeitalter der Abgeltungssteuer. Obwohl mittlerweile auf politischer Ebene bereits darüber diskutiert wird, die Abgeltungssteuer schon wieder abzuschaffen (Neuigkeiten wird es diesbezüglich sicherlich nach der Bundestagswahl im Herbst geben), sind auch im Jahre 2017 noch nicht alle Zweifelsfragen rund um die Abgeltungssteuer geklärt.

Dies zeigt nicht zuletzt ein aktueller Sachverhalt vor dem Bundesfinanzhof in München. Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte aus einem privat hingegebenen Darlehen erzielt. Da es sich dabei um ein Darlehen zwischen nahestehenden Personen handelte, wurden diese Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungssteuer unterworfen, sondern mit dem progressiven Regeltarif zur Besteuerung herangezogen. Neben diesen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuerten Kapitaleinnahmen hatte der Kläger jedoch auch noch Verluste aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungssteuer unterlagen.

Aus Sicht des Steuerpflichtigen war daher klar, dass hier eine entsprechende Verlustverrechnung der negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen, welche grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegen, mit den positiven Einkünften zum progressiven Regeltarif stattfinden muss. Für den Fiskus war dies jedoch leider (zunächst) nicht so klar. Das Finanzamt und auch das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 2 K 1485/12) lehnten eine Verrechnung der negativen Abgeltungssteuer-Kapitaleinkünfte mit den positiven (tariflich zu besteuernden) Kapitaleinkünften ab. Dabei beriefen sie sich im Wesentlichen auf die Verwaltungsauffassung. Gemeint ist hier die offizielle Verwaltungsauffassung im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18.01.2016 (Az: IV C 1 – S 2252/08/10004 : 017) in Rz. 119a. Dort heißt es: Verluste aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungssteuer unterliegen, dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Steuer unterliegen, verrechnet werden.

Dazu sagt nun aktuell der BFH: Völliger Quatsch! Oder vornehmer ausgedrückt: Tatsächlich können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Einzige Voraussetzung hierfür laut Bundesfinanzhof: Vom Steuerpflichtigen muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine entsprechende Günstigerprüfung beantragt werden. Wer jedoch dieses Kreuzchen setzt, kann auch eine entsprechende Verlustverrechnung vornehmen.