Steuerbüro Bachmann

Verlustnutzung durch im Wert gesunkene GmbH-Beteiligung

Wer an einer GmbH in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent beteiligt war und diese Beteiligung dann veräußert, muss den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung versteuern. So geschrieben in § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Sollte es bei der Veräußerung zu einem Verlust kommen, der immer dann entsteht, wenn die seinerzeitigen Anschaffungskosten oder Gründungskosten der Gesellschaft höher waren als nun der Veräußerungserlös, so kann der Verlust steuermindernd mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Soweit die Grundregeln der Vorschrift.

Gerade in der heutigen, wirtschaftlich schwierigen Zeit ist es häufig so, dass die Gesellschaften weniger wert sind, als seinerzeit für den Erwerb der Beteiligung gezahlt wurde. Auch wer selbst gegründet hat, stellt aktuell leider häufig fest, dass die Gründungskosten inklusive des eingezahlten Stammkapitals höher sind, als der aktuelle Verkehrswert der GmbH-Beteiligung.

Wer in einer solchen Situation als Gesellschafter seine Anteile verkauft, wird daher einen steuerlich mit anderen Einkunftsarten verrechenbaren Verlust realisieren. Ein steuerliches Gestaltungsmodell ist jedoch die Veräußerung meist nicht. Das Problem dabei ist ein ganz praktisches: Wenn die GmbH-Beteiligung veräußert wird, ist sie meistens auch weg und der bisherige Gesellschafter kann nicht mehr im Rahmen dieser Gesellschaft arbeiten. Sicherlich besteht die Möglichkeit, eine neue GmbH zu gründen, jedoch ist insoweit fraglich, ob dieser Aufwand tatsächlich die Verlustnutzung rechtfertigt. Auch können dann noch andere Probleme entstehen, wie zum Beispiel den bisherigen Geschäftsbetrieb auf die neue Gesellschaft zu übertragen.

Zudem ist zu prüfen, ob denn überhaupt andere positive Einkünfte für die steuermindernde Verrechnung eines etwaigen Verlustes aus dem Anteilsverkauf gegeben sind. Nicht selten ist ja die eigene GmbH die einzige Einkunftsquelle, weshalb daneben keine Einkünfte vorhanden sind mit denen verrechnet werden könnte. Ebenso kommt es nicht selten vor, dass wegen der wirtschaftlich schlechten Zeiten auf eine Gehaltszahlung verzichtet wird und auch keinerlei Gewinnausschüttungen vorhanden sind. Verrechnungspotenzial ist also nicht gegeben. Häufig macht daher aus den vorgenannten Gründen eine Veräußerung der GmbH-Beteiligung schlicht keinen Sinn.

Etwas anderes könnte sich jedoch ergeben, wenn man sich eine Gestaltung im Rahmen des Familienverbandes überlegt. So beispielsweise, wenn der Gesellschafter seine Beteiligung an einen Angehörigen verschenkt. Eine Verlustnutzung ist damit noch nicht verbunden, aber Verlustverrechnungspotenzial bestand beim bisherigen Gesellschafter ja auch nicht.

Dafür gilt: Der Beschenkte wird dann Rechtsnachfolger des bisherigen Gesellschafters und neuer Gesellschafter. Hinsichtlich sämtlicher Bereiche der Gesellschafterstellung tritt er aufgrund der sogenannten Fußstapfentheorie die Einzelrechtsnachfolge seines Schenkers an. So auch im Hinblick auf die Anschaffungskosten, welche nun ihm zugerechnet werden. Verkauft daher nun der Beschenkte die erhaltene Beteiligung, ergibt sich steuerlich ein Verlust. Da ihm die höheren Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugerechnet werden, steht dieser Verlust beim beschenkten Angehörigen zur steuermindernden Verrechnung mit anderen positiven Einkunftsarten zur Verfügung. Mit anderen Worten: Der Beschenkte kann so unter Umständen Einkommensteuern, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer sparen. Im Familienverbund könnte daher geprüft werden, ob ein Angehöriger erhebliche positive Einkünfte hat, damit sich die vorgenannte Vorgehensweise auswirkt.

Im Ergebnis bleibt jedoch auch dann das Problem, dass, wenn der Beschenkte nun die Beteiligung verkauft, die GmbH wiederum weg ist und nicht mehr zum tatsächlichen Arbeiten zur Verfügung steht. Dafür könnte es sich anbieten, dass der beschenkte Angehörige eine weitere Kapitalgesellschaft gründet, an welche er die geschenkte GmbH-Beteiligung veräußert.

Auf diese Weise ist der beschenkte Angehörige nach wie vor in der mittelbaren Betrachtungsweise Herrscher über die verschenkte GmbH-Beteiligung und kann seinem schenkenden Verwandten weiterhin den Arbeitsplatz, so etwa den Geschäftsführungsposten, sichern. Gleichzeitig konnte er durch die Veräußerung an seine eigene GmbH einen Verlust realisieren, den er mit anderen Einkünften verrechnen kann.

Sofern innerhalb der Familie Einigkeit herrscht, scheint dies eine ungeheuer lohnende Vorgehensweise zu sein. Fraglich ist nur, ob die Finanzverwaltung sie auch akzeptiert. Ganz klare Antwort: Natürlich sträubt sich der Fiskus, eine solche Vorgehensweise zu akzeptieren und behauptet, dass insoweit ein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Was wäre auch anderes zu erwarten gewesen.

Aber: Dies ist nur die Meinung des Fiskus! Mit Urteil vom 25.11.2015 hat das Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 K 258/14 klargestellt, dass die Geltendmachung eines Verlustes nach § 17 Abs. 2 EStG aus der Veräußerung eines zuvor innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass der Rechtsvorgänger den Anteil mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben und gehalten hat. Hintergrund ist hier die Meinung des Fiskus, dass die Veräußerung durch den beschenkten Angehörigen deshalb steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, weil dieser niemals gewillt war, positive Einkünfte aus der geschenkten Beteiligung zu erhalten. Dies sieht das Hamburger Finanzgericht jedoch anders und hat insoweit keine Probleme mit der Einkünfteerzielungsabsicht.

Darüber hinaus gehen die Richter auch noch einen Schritt weiter und stellen ganz klar dar: Eine unentgeltliche Übertragung von Anteilen im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG, um dem Erwerber durch Veräußerung zu ermöglichen, den durch die Zurechnung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers entstehenden Veräußerungsverlust zum Verlustausgleich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu nutzen, stellt keinen Missbrauch im Sinne von § 42 AO dar.

Im Ergebnis ist die oben beschriebene Vorgehensweise daher grundsätzlich möglich, denn der Fiskus hat in der ersten Instanz eine Niederlage erleiden müssen.

Exkurs: Leider ist dies jedoch nur die erste Instanz. Wie nicht anders zu erwarten gewesen ist, wollte sich das Finanzamt mit dieser Niederlage nicht zufrieden geben und zog in die Revision vor dem Bundesfinanzhof in München. Dieser muss nun unter dem Aktenzeichen IX R 1/16 klären, ob eine entsprechende Schenkung von GmbH-Anteilen mit der Folge, dass der Schenker diese an eine ihm gehörende GmbH veräußert, ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn dadurch ein erheblicher Verlust realisiert wird, der zur steuermindernden Verrechnung genutzt wird.